Buttonlösung in kraft – besserer Verbraucherschutz für den elektronsichen Geschäftsverkehr

André Stämmler

Mit dem heutigen Tage ist das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuch zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr …“ (sog. Buttonlösung) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde insbesondere § 312g BGB geändert. Dieser enthält nunmehr klare Vorgaben für die Gestaltung von Bestellseiten von Online-Shops.

Buttonlösung zum besseren Verbraucherschutz

Danach kommt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer nur noch zustande, wenn

  1. die Bestellsituation so gestaltet ist, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet,
  2. sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Darüber hinaus ist der Unternehmer nunmehr verpflichtet dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die nachfolgenden Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Die notwendigen Informationen sind:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  2. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  3. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  4. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Die aufgrund der Ausgestaltung der Schaltflächen auch Buttonlösung bezeichnete Vorschrift dient insbesondere dem Schutz von Verbrauchern vor sog. Abofallen im Internet. Hier kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass der User einen kostenlosen Dienst in Anspruch nehmen wollte und schnurstracks ,ohne es zu wissen, ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hatte (zum Beitrag: Abofallen im Internet).

Umgehung möglich?

Die Änderungen sind aus Aspekten des Verbraucherschutzes begrüßenswert. Abzuwarten bleibt jedoch, was sich findige “Shopbetreiber” einfallenlassen werden um auch hier geschickt den User in eine Abofalle zu locken. Darüber hinaus ist sicherlich noch mit Problemen hinsichtlich einer “entsprechenden eindeutigen Formulierung” zu rechnen. Zwar sind auch folgende Beschriftungen möglich:

  1.  Kaufen
  2. Kostenpflichtig bestellen
  3. Zahlungspflichtigen Vertrag schließen.

Die Wirksamkeit weiterer Beschriftungen wird hier aber sicherlich die Gerichte noch beschäftigen.

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