Ein Sozialgerichtsprozess, der nur um Hartz-IV Leistungen in Höhe von 20 Cent geführt wird, ist nicht zulässig.
Im zu entscheidenden Verfahren begehrte die Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in Höhe von 20 Cent.
Das Bundessozialgericht hat am 12. Juli 2012 die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts war die Klage nicht zulässig, da in einem solchen Fall kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das wirtschaftliche Interesse sei derart geringfügig, dass es eine Inanspruchnahme der Gerichte nicht rechtfertige. Der streitgegenständliche Betrag sei derart gering, dass er dem Leistungsberechtigten keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Durch derartige Verfahren dürfe die Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Rechtschutzes nicht in Frage gestellt werden.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012, AZ.: B 14 AS 35/12 R