Wichtige Änderungen für Unternehmer ab 01.02.2017

André Stämmler

Zum 1.2.2017 gelten für Unternehmer die §§ 36 und 37 VSBG (Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz). Einige Regelungen des VSBG sind bereits seit dem Jahr 2016 in Kraft. Das Gesetz enthält bereits Regelungen zur OS-Plattform, auf die viele Unternehmen schon seit 9. Januar 2016 verlinken müssen (ich hatte berichtet).  Ab dem 1.2.2017 kommen neue Regelungen hinzu.

Allgemeine Informationspflichten

Einige der neuen Regelungen treffen nicht alle Unternehmen. Von den allgemeinen Informationspflichten nach § 36 VSBG betroffen sind Unternehmen, die 

  1. Verträge mit Verbrauchern (B2C) schließen;
  2. zum 31.12. des Vorjahres zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigt hat;
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder
  4. einen Internetauftritt nutzen

Letzteres dürfte für fast alle Unternehmen zu treffen. Ausgeschlossen sind aber Unternehmen die ausschließlich im B2B Bereich tätig sind.

Unternehmen die Verträge mit Verbraucher nicht explizit ausgeschlossen haben, sollten vorsichtig sein und im Zweifel die Informationspflicht erfüllen.   

Betroffene Unternehme müssen den Verbraucher

  1. davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit das Unternehmen bereit oder sogar verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Dabei müssen die Informationen

  1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Informationspflichten nach Entstehung des Streits

Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Dabei muss der Unternehmer gleichzeitig angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle(n). Der Hinweis muss in Textform erfolgen

Sofern ein Unternehmer sowohl Webseite, als auch AGB nutzt, sollten die Informationen auf beiden Wegen erfolgen.

Fazit

Verstößt ein Unternehmen gegen die Informationspflichten drohen Abmahnungen. Das ist lästig und kann teuer werden. Der Aufwand zur Umsetzung der Informationspflichten ist gering. Eine kurze Änderung des AGB und des Webseiten-Impressum genügt. Unternehmer sollten daher schnell reagieren. Wir informieren und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Informationspflichten. 

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