Grenzen der Satire

André Stämmler

Satire ist ein beliebtes Mittel Um mit scharfen Worten gesellschaftliche Missstände zu kritisieren. Bereits die die alten Römer nutzten Satire als Versmaß zum scharfen Angriff gegen Persönlichkeiten und gesellschaftliche Missstände.   Dass die angegriffene Person in aller Regel nicht mit der Satire eingestanden ist, liegt auf der Hand. So kollidieren meist die Kunst- oder Meinungsfreiheit im Rahmen der Satire mit dem Persönlichkeitsrecht der angegriffenen Person. Einen Höhepunkt erreichte die Diskussion Mitte 2016 in der Causa Böhmermann. Doch nicht erst seit Böhmermann und Erdogan müssen sich Gerichte mit dem Problem Satire versus Kunstfreiheit auseinandersetzen. In einem Urteil vom 10.01.2017 definiert der  die Grenzen der Satire weiter aus. 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung “DIE ZEIT”. Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat “Die Anstalt” aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Pressemitteilung: Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Fazit

Die Urteile des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht im Volltext vor. Das im Rahmen eines satirischen Beitrags der Gesamtkontext betrachtet werden muss ist nicht neu.  Das Urteil kann neue Ansätze geben, wo genau die Trennlinie zu ziehen ist.  Der Volltext wird mit Spannung erwartet.

Urteile des Bundesgerichtshof vom 10.01.2017 (Aktenzeichen: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15

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