Causa Böhmermann – OLG weißt sofortige Beschwerde Erdogans zurück

Beschluss des OLG Köln vom 21.06.2016

Aktenzeichen:

15 W 32/16

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.05.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 30.05.2016 (28 O 126/16), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die haupt- und hilfsweise begehrte Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Bezug.

1.

Zu Recht hat das Landgericht den vom Antragsgegner am 10.04.2016 auf „x.de“ veröffentlichten „offenen Brief“ zuvorderst als eine Stellungnahme zur (rechtlichen) Zulässigkeit des Beitrages von Herrn C aus dessen Sendung „O“ vom 31.03.2016 bewertet und damit als zulässige Meinungsäußerung angesehen.

Dem entspricht, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.05.2016 sein Begehren dahin formuliert hat, dem Antragsgegner zu untersagen, „die Äußerungen von Herrn C […] „öffentlich gutzuheißen und dadurch selbständig und unabhängig von Herrn C das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteller zu verletzen.“ Ein solches Gutheißen stellt eine in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerung dar.

2.

Die vom Antragsteller angegriffene und im „PS“ des „offenen Briefes“ enthaltene Äußerung ist darüber hinaus unter der gebotenen Berücksichtigung des für ihr Verständnis maßgebenden Kontextes (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2016 ‑ VI ZR 505/14, MDR 2016, 648) weder eine Beleidigung noch haftet der Antragsgegner auf Unterlassung wegen eines mit ihr verbundenen „Zu-Eigen-Machens“ im pressrechtlichen Sinne.

a) Dass der Antragsgegner ihn durch eigene Äußerungen beleidigt hat, macht der Antragsteller nicht geltend; der Antragsgegner hat mit seinem „offenen Brief“ auch keine eigenen Beleidigungen des Antragstellers ausgesprochen.

b) Ebenso wenig hat der Antragsgegner sich den in Bezug genommenen Beitrag von Herrn C im presserechtlichen Sinne durch die vorbezeichnete Äußerung zu Eigen gemacht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08; NJW 2010, 760 m.w.N.).

aa) Der „offene Brief“ des Antragsgegners richtet sich nicht an den Antragsteller, sondern an die Öffentlichkeit. Dem Antragsgegner geht es mit diesem in der Sache darum, kundzutun, dass er das „Gedicht“ in der von Herrn C vorgetragenen Form für Satire und die „Formulierungen und Schmähungen“ deswegen in Ansehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG für zulässig hält. Daneben bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er diejenigen Reaktionen in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion auf das „Gedicht“ von Herrn C für verfehlt hält, die eben dieses und Herrn C kritisieren, insbesondere vor dem Hintergrund desjenigen, was sie ansonsten für zulässig halten und in der Gesellschaft für zulässig erachtet wird.

Mit diesen Meinungen befasst sich nahezu der gesamte Beitrag des Antragsgegners. Das – demgegenüber nur marginale – mit dem angegriffenen Satz im PS „vorsichtshalber“ erfolgte „Anschließen“ und „in jeder Form zu Eigen machen“ dient im Gesamtkontext des Beitrages dem Zweck, die vorbenannten Meinungsäußerungen zu bestärken. Damit stellt sich die Situation – anders als der Antragsteller meint – gerade nicht so dar, als stehe der Antragsgegner bildlich neben einer Person, die einen anderen beleidigt, und schließe sich deren Beleidigungen – ohne jeden Kontext – an.

bb) Unabhängig davon, ob dem Antragsgegner bekannt ist, wie die Äußerungen „anschließen“ und „in jeder juristischen Form zu Eigen machen“ im Pressrecht verstanden werden, ist ein Verständnis in diesem Sinne aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten jedenfalls fernliegend.

(1) Der Antragsgegner weiß, dass er – was im nächsten Satz folgt und dann mit dem nachfolgenden Satz noch auf die Spitze getrieben wird – Herrn C selbst nicht “vor Gericht kennen lernen” wird, wenn er sich dessen Beitrag zu Eigen macht. Schon gar nicht wird der Antragsteller als „Fachgutachter für die Grenzen satirischer Geschmacklosigkeit berufen“, was deutlich macht, dass es dem Antragsgegner nicht darum geht, gleichsam eine juristische Auseinandersetzung mit dem Antragsteller (an der Seite von Herrn C) zu erzwingen, sondern sich bildlich in der Diskussion an die Seite von Herrn C zu stellen, was im Übrigen auch im Titel des Beitrages „Solidarität mit C!“ zum Ausdruck kommt.

(2) Zugleich ist zu berücksichtigen, dass bei einer – wie hier (vgl. auch Landgericht Hamburg, Beschl. v. 17.05.2016 – 324 O 255/16 -, Anlage Ast 19) – satirischen Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen deren Aussagekern und der satirischen Einkleidung zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 14.02.2005 – 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, 3271).

(a) Der Kern der Aussage von Herrn C ist eine zulässige Meinungsäußerung, nämlich die kritische Bewertung des Verhältnisses des Antragsstellers zur Meinungs- und Pressefreiheit sowie dessen Reaktion auf einen Beitrag in der Sendung „F“ (vgl. auch Landgericht Hamburg, Beschl. v. 17.05.2016 – 324 O 255/16 -, Anlage Ast 19). Ob der Antragsgegner sich diesen zu Eigen gemacht hat, kann deswegen dahin stehen.

(b) Den Wortlaut der „Gedichts“ als solchen hat sich der Antragsgegner nicht zu Eigen gemacht. Zum einen hat der Antragsgegner das „Gedicht“ und dessen Wortlaut nicht wiedergegeben, auch nicht durch den Begriff „Ziegenficker“, weil damit lediglich der Beitrag von Herrn C beschreibend in Bezug genommen und nicht der Antragsteller bezeichnet wird („In Deutschland brach eine Art Staatskrise aus, nur weil Sie Herrn F als ‚Ziegenficker‘ bezeichnet haben.“). Zum anderen und vor allem geht es dem Antragsgegner in der Sache erkennbar darum, kundzutun, dass er das „Gedicht“ in der von Herrn C vorgetragenen Form für Satire und die „Formulierungen und Schmähungen“ deswegen in Ansehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 GG für zulässig hält. Unter dieser Prämisse kann und will er sich aber die “Formulierungen und Schmähungen” nicht ohne die satirische Einkleidung und den Kontext zu Eigen machen, weil ohne diese und in einem anderen Kontext eben gerade nicht dieselbe rechtliche Bewertung geboten ist. Weder macht der Antragsteller geltend, noch ist dem „offenen Brief“ des Antragsgegners ansonsten zu entnehmen, dass der Antragsgegner behaupten will, dass man oder er den Antragsteller ohne die satirische Einkleidung wie geschehen bezeichnen dürfe.

(c) Schließlich hat der Antragsgegner sich aber auch nicht die satirische Einkleidung und den sonstigen Kontext des Gedichts zu Eigen gemacht. Dabei kann dahin stehen, ob – wie das Landgericht meint – ein Zu-Eigen-Machen einer fremden Äußerung im presserechtlichen Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 17.11. 2009 – VI ZR 226/08–, NJW 2010, 760 m.w.N.) grundsätzlich die eigene Veröffentlichung ‑mithin Wiedergabe bzw. Wiederholung – eben dieser Äußerung erfordert. Jedenfalls das Zu-Eigen-Machen einer satirischen Einkleidung und des sonstigen Kontextes ist nach Auffassung des Senat nur möglich, wenn insbesondere die satirische Einkleidung selbst veröffentlicht, also wiederholt oder ‑was kaum vorstellbar ist – in ihrem Kontext so präzise beschrieben wird, dass der Rezipient die Satire und deren Kontext unmittelbar versteht. Daneben spricht das Fehlen einer Wiederholung des Beitrages von Herrn C auch tatsächlich gegen ein Zu-Eigen-Machen im vorgenannten Sinne. Wenn der Antragsgegner sich nämlich das „Gedicht“ inklusive der satirischen Einkleidung hätte zu Eigen machen wollen, hätte es – gerade weil sein offener Brief im Internet veröffentlich wurde – nahe gelegen, den Beitrag von Herrn C in den „offenen Brief“ einzubetten oder jedenfalls ausdrücklich zu verlinken; dass eben dies nicht geschehen ist, spricht deswegen gerade gegen ein Zu-Eigen-Machen des Gedichts und der satirischen Einkleidung.

 

3.

Die Unterlassung einer (schlichten) Verbreitung des Beitrages von Herrn C über einen Link im „offenen Brief“ des Antragsgegners, der auf einen anderen Beitrag auf „x.de“ verweist, in dem sich wiederum ein Link findet, der ‑ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen – auf eine Website verweist, auf der der Beitrag von Herrn C abgerufen werden kann, hat der Antragsteller nicht begehrt.

Deswegen kann dahin stehen, ob eine solche Verlinkung überhaupt ein Verbreiten im presserechtlichen Sinne ist, wenn die Verlinkung über eine Art Surface-Link „versteckt“ erfolgt und zugleich der Beitrag von Herrn C ohne Mehraufwand über die üblichen Suchmaschinen zu finden ist. Dahin stehen kann auch, ob der Antragsgegner überhaupt für die Verlinkung verantwortlich ist.

Zuletzt braucht nicht geklärt zu werden, wie es sich auswirkt, dass die Verbreitung einer rechtswidrigen Satire im Zuge einer – wie hier – kritischen Auseinandersetzung mit deren rechtlicher Zulässigkeit von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein kann (vgl.LG Berlin, Urt. v. 19.11.1996 – 27 0 381/96 -, NJW 1997, 1371).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert