Das Bildnis eines Prominenten (nicht nur) zu Werbezwecken – SIXT

Der Autovermieter SIXT ist bekannt für seine provozierende Werbung. Und so mussten schon einige Prominente für ein Werbeplakat herhalten. SIXT greift sich dabei immer Prominente im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis. So musste auch der Gewerkschaftsführer Claus W. für ein Plakat heralten. Er ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Anlass der Werbung waren Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015.

Damit war der spätere Kläger Claus W. Nicht einverstanden und sah in der Werbung eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangte die Unterlassung der Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht Leipzig und nun auch das Oberlandesgericht Dresden  (OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018, Az. 4 U 1822/18) hatten die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des OLG ist die Veröffentlichung des Bildes von Claus W. im vorliegenden Fall auch ohne dessen Einwilligung rechtmäßig. Ebenso scheidet eine Verletzung seines Namensrechts aus. Wird ein Bildnis für kommerzielle Werbung genutzt, kann das zulässig sein, sofern die Werbung noch als Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen ist. Unzulässig ist es aber, wenn ausschließlich der Werbewert des Abgebildeten für kommerzielle Zwecke vereinnahmt wird. Das war nach Auffassung des OLG hier offenbar nicht gegeben. Entscheidend war nach Auffassung des OLG Dresden, dass der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung den satirischen Charakter offensichtlich erkennen konnte, Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht.

Treffen das Recht auf freie Meinungsäußerung (hier von SIXT) und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person (hier Claus W.) aufeinander muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfinden. Das OLG räumte hier der Meinungsfreiheit des Autovermieters den Vorrang ein. Knackpunkt war nach Auffassung des OLG der wertende, meinungsbildende Inhalt der Anzeige.

SIXT vor dem BGH

Die Entscheidung überrascht uns nicht wirklich. Bereits in der Vergangenheit hatte SIXT provozierende Werbeanzeigen geschaltet. Auch der Bundesgerichtshof Recht musste sich mit der Werbung des Autovermieters befassen (Urteil des BGH vom 06.10.2006, AZ. I ZR 182/04 – Rücktritt des Finanzministers). SIXT hatte in dem Verfahren gewonnen Dort hatte der Bundesgerichtshof festgestellt:

Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.

Weitreichende Meinungs- und Pressefreiheit

Die Presse- und Meinungsfreiheit geht weit. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main. In dem Verfahren wollte ein ehemaliger Nationaltorwart verhindern, dass sein Bildnis auf Fußball-Sammelkarten abgedruckt werden darf. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main, fallen derartige Sammelkarten aber unter die Pressefreiheit. Die Karten hätten einen ausreichenden Informationsgehalt, der dafür geeignet ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen.

Konkret ging es um diese Werbung von SIXT:

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