Das Häkchen setzen bei AGB und Co. – zwingend?

André Stämmler

Bei der Erstellung von AGBs und Rechtstexten für Online-Shop werde ich immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob das Setzen eines Häkchens über dem „Kaufen“-Button zur Wirksamen Einbeziehung von AGBs oder für die rechtskonforme Widerrufsbelehrung wirklich erforderlich ist. In fast jedem Online-Shop muss man vor Abschluss der Bestellung ein Häkchen setzen. Mit dem Häkchen bestätigt der Kunde, dass er die Widerrufsbelehrung und die AGB zur Kenntnis genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist. Die Frage ist allerdings, ob ein solches Häkchen zwingende Voraussetzung ist?

Die knappe Antwort

Die Häkchen Lösung ist nicht zwingend. Eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung kann genauso wie auch die wirksame Einbeziehung der AGB ohne das vorherige Setzen des obligatorischen Häkchens erfolgen. Ausreichend ist ein deutlicher Link über dem Abschluss-Button. Etwas anders sieht die Sache bei Inhalten zum Download aus. Zumindest dann, wenn in diesen Fällen das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen soll.

Die ausführliche Antwort – Praktische Anleitung zur Umsetzung im Shop

Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen – also klassische B2C-Verträge – richtet sich die Einbeziehung der AGB nach § 305 Abs. 2 BGB. Danach werden die AGB Bestandteil des Vertrages, wenn

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Was heißt das für Shopbetreiber?

Folgt man dem Wortlaut der Gesetzes, genügt es, die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Diese würde gerade im eCommerce zu unangemessenen Nachteilen für Verbraucher führen. Aus diesem Grund ist es hier zwingend notwendig, dass die AGB bereits vor der verbindlichen Bestellung dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Also vor Klicken des „Kaufen“-Buttons. Würde man den Kunden die AGB erst mit der Bestellbestätigung oder mit der Vertragsannahme zur Verfügung stellen, genügt dies nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen für eine wirksame Einbeziehung nicht. Darüber hinaus werden in AGBs oftmals nach § 312j BGB notwendige Informationspflichten (Bestehen einer Mängelgewährleistung, Vertragssprache ecetera.) eingebunden. Diese müssen dem Kunden zwingend vor Vertragsschluss zur Verfügung zu gestellt werden.

Das Gesetz verlangt weiterhin einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB und dass der Kunde die Möglichkeit hat, vom Inhalt der AGB in zumutbarer weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung können Shopbetreiber grundsätzlich dadurch erfüllen, dass ein entsprechender und deutlich ausgestalteter Link auf die AGB erfolgt. Dabei sollten – um Unklarheiten zu vermeiden – deutliche Begriffe verwendet werden. Begriffe wie „AGB“, „unsere AGB“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ haben sich als praxistauglich qualifiziert. Nicht geeignet sind dagegen Begriffe, aus denen der Kunde nicht mit eindeutiger Sicherheit auf allgemeine Geschäftsbedingungen schließen kann. Formulierungen wie „rechtliche Hinweise“, “Rechtliches“ oder „Info“ sind damit ungeeignet.

Neben der richtigen Bezeichnung des Links, muss dieser auf der Webseite am richtigen Ort platziert werden. Eine unzumutbare Platzierung liegt etwa vor, wenn der Link nur auf einer einzelnen (Unter)Seite des Shops zu finden ist. Für die praktische Umsetzung empfehle ich, Link auf den Volltext der AGB – im Rahmen des Bestellprozesses – direkt über dem Bestell-Button zu setzen. Darüber hinaus sollte ein permanenter Link im Footer der Seite gesetzt werden. Beziehungsweise sollte der Link so gesetzt werden, dass er von jeder Seite der Webseite aus zugänglich ist.

Was ist nun mit dem Häkchen setzen?

Soweit so gut. Aber was nun ist mit dem Häkchen? Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der Kunde mit der Verwendung der AGB einverstanden ist. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass er dies zwingend durch das Setzen eines Häkchens bestätigen muss. Vielmehr genügt eine konkludente Einwilligung in die Geltung der AGBs. Hierbei geht man davon aus, dass durch den Abschluss des Bestellprozess eine solche konkludente Einwilligung erteilt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die AGBs auch dann wirksamer Bestandteil des Vertrages werden, wenn diese nicht doch Setzen eines Häkchens bestätigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die oben dargestellten Bedingungen eingehalten werden.

Widerrufsbelehrung

Nach § 4 Art. 246 a EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationenvor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.Auch hier setzt also das Gesetz nicht zwingend das Anklicken eines Häkchens voraus. Die Widerrufsbelehrung kann genau wie die AGBs über einen entsprechenden Link erteilt werden. Dieser sollte ebenfalls über dem Bestell-Button liegen und eindeutig beschriftet sein.

Macht ein Häkchen trotzdem Sinn?

Einige Autoren empfehlen ungeachtet der rechtlichen Notwendigkeit, dennoch die Einbindung eines Häkchens. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass der Kunde durch den Abschluss des Bestellprozesses seine Einwilligung in die Geltung der AGB wenigstens konkludent erteilt hat, kann ein verbindliches Häkchen unnötigen Scherereien vorbeugen. So können spätere Unklarheiten gegebenenfalls unter Hinweis auf das Häkchen schnell geklärt werden. Aus rechtlicher Sicht wird das Häkchen aber nicht benötigt. 

Häkchen wer möchte, aber dann richtig formuliert

Aber Obacht! Wer ein Häkchen verwendet, sollte peinlichst genau auf die entsprechende Formulierung achten. Ansonsten kann sich die gut gemeinte rechtliche Klarstellung zu einem Bumerang wandeln und für unnötige Scherereien sorgen.In einem Urteil aus Jahr 2014 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der nachfolgenden Klausel:

»Widerrufserklärung[ ] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?«

Diese Klausel nutzte ein Dienstleister auf seiner Webseite. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Formulierung als AGB-Klausel zur werten ist und im Rahmen einer AGB-Prüfung unzulässig ist. Damit besteht auch die Gefahr einer Abmahnung. Verwender eines Häkchens müssen insofern genau darauf achten, wie die einzelne Formulierung ausgestaltet ist.

Und manchmal braucht es doch ein Häkchen

Wer Inhalte in seinem Shop anbietet, die Kunden direkt downloaden können, muss eine Besonderheit beachten. Auch bei downloadbaren Inhalten besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht im klassischen B2C-Business. Dh. der Kunde kann den Inhalt downloaden mit der Folge, dass ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht. Das ist – sagen wir mal – anfällig für einen gewissen Missbrauch.  Um dem entgegenzuwirken, kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Download beginnt. Die Voraussetzungen hierfür sind aber enge Grenzen geknüpft. Nach § 346 V BGB erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn 

der Verbraucher1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Fazit:

Shopbetreiber, die ihre AGB wirksam in Verträge mit einbeziehen oder über ein Widerrufsrecht informieren möchten, müssen nicht zwingend die Häkchen-Lösung nutzen. Wer es dennoch macht, sollte peinlichst genau auf die Formulierung achten.

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