André Stämmler
Kaum ein Unternehmen kommt heute ohne die Verwendung von professionellen Fotos aus. Sei es für die eigene Unternehmenswebsite, als Produktfotos für den Webshop oder für das Marketing. Wer hier nicht auf Stockfotoanbieter zurückgreifen will, wird in der Regel einen professionellen Fotografen engagieren.In der täglichen Praxis sieht das dann meistens so aus: Man trifft sich zum Fotoshooting, klärt kurz was gemacht werden soll, vereinbart den Preis und legt los. Nach dem Shooting werden diebesten Fotos ausgewählt und das war´s. Konkrete Absprachen – insbesondere über die Rechte an den Fotos – werden in der Regel nicht getroffen. Das ist gefährlich, für beide Seiten und kann im Nachgang nicht unerheblichen Ärger verursachen. Genaue Absprachen sollten also bereits im Vorfeld mittels eines Fotografenvertrages getroffen werden. Dieser bietet Sicherheit und schafft Klarheit für beide Seiten. Was beim Fotografenvertrag beachtet werden sollte, regelt der nachfolgende Beitrag.
Was ist der Auftrag des Fotografen?
Die Wünsche und Ideen des Kunden werden im Vorfeld meist ausführlich besprochen. Was aber fehlt ist eine ausführliche Beschreibung des gewünschten Ergebnisses und die schriftliche Fixierung.Eine Beschreibung des gewünschten Ergebnisses sollte unbedingt in den Vertrag aufgenommen werden. Je detaillierter die Beschreibung ist, desto geringer ist die Gefahr von nachträglichen Missverständnissen. Die Formulierung sollte hierbei klar und für alle Parteien verständlich sein.
Nutzungsrechte – Wer darf was mit den Fotos machen?
Zentraler Punkt des Fotografenvertrages ist die Rechteeinräumung an den Fotos, also die Frage wer was mit den Fotos machen darf. Dieser Punkt sorgt in der Regel auch am meisten für Ärger.Der Auftraggeber erhält im Rahmen des Vertrages ein Nutzungsrecht an dem Foto bzw. den Fotos. Wie weit dieses Nutzungsrecht geht sollte genau geregelt werden. Fehlt eine entsprechende Regelung kommt die sogenannte Zweckübertragungslehre zur Anwendung (§ 31 V UrhG)
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
Wird zwischen Fotograf und Auftraggeber nur vereinbart, dass Fotos vom Firmengebäude für die Website angefertigt werden sollen, umfasst dies nicht die Verwendung für Werbekampagnen des Unternehmens; der Auftrag für Fotos von Mitarbeitern für die Personalkartei anzufertigen, schließt nicht die Veröffentlichung der Fotos im Internet (z.B. auf der Unternehmenswebsite) ein.Hier sollte also klar geregelt werden, wie die Fotos später verwendet werden dürfen. Insbesondere folgende Punkte sollten geklärt werden
- Ausschließliches oder einfaches NutzungsrechtBeim ausschließlichen Nutzungsrecht, steht dem Auftraggeber das Recht zur weiteren Nutzung zu. Beim einfachen haben sowohl Fotograf als auch Auftraggeber ein Nutzungsrecht.
- Art der VerwendungHier sollte geregelt werden, für welche Kampagne oder Website die Fotos genutzt werden können.
- BearbeitungSollen die Fotos für mehrere Kampagnen genutzt werden, ist oftmals eine Bearbeitung notwendig. Dies bedarf der Einwilligung des Fotografen. Eine ggf. später notwendige Bearbeitung sollte also mit in Fotografenvertrag aufgenommen werden.
- NamensnennungDer Fotograf hat ein Recht auf die Nennung seines Namens (§ 13 UrhG). Erfolgt eine Veröffentlichung des Fotos (z.B. auf der Website) ohne Namensnennung, kann der Fotograf dagegen vorgehen, wenn dieser nicht im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auf die Nennung verzichtet hat.
Im Streitfall
Wichtig für den Auftraggeber ist die Aufnahme einer Klausel wonach der Fotograf den Auftraggeber im Falle einer urheberrechtlichen Streitigkeit unterstützen muss. So ist es etwa denkbar, dass ein Dritter plötzlich behauptet der Urheber der Fotos zu sein und nimmt den Auftraggeber in Anspruch. In diesem Fall wäre der Fotograf verpflichtet den Auftraggeber bei der Streitigkeit zu unterstützen.Was gehört noch in den VertragEbenfalls in den Vertrag aufgenommen werden, solltendie Vergütung und eine Regelung zur Haftung und Gewährleistung.
Kurz und knapp – Warum ein Fotografenvertrag
Ein detaillierter Vertrag zwischen Fotograf und Auftraggeber kann späteren Ärger auf beiden Seiten vorbeugen. Der Auftraggeber umgeht ggf. teure und ärgerliche Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung. Der Fotograf erspart sich demgegenüber aufwendige und ebenso ärgerliche Streitigkeiten, weil das zur einmaligen Verwendung angefertigte Foto plötzlich überall auftaucht und dabei noch nicht einmal der Name des Fotografen genannt wird.