Filesharing-Abmahnung: FAREDS – “Sex and Submission”

André Stämmler

Die Kanzlei FAREDS aus Hamburg versendet derzeit wieder Abmahnungen im Auftrag der Malibu Media LLC. Abgemahnt wird die angebliche Verbreitung des Titels „Sex and Submission“ über sogenannte Filesharing Netzwerke. Bei dem Titel handelt es offenbar um ein Werk der „Erwachsenenunterhaltung“.

Was enthält die Abmahnung?

Die Abmahnung der Rechtsanwälte umfasst 4 Seiten und enthält im Anhang eine vorformulierte Zahlungserklärung. Das Schreiben beginnt zunächst mit einer kurzen Darstellung für wen abgemahnt wird und warum. Es folgen weiter Ausführungen zumVerstoß gegen das Urhebergesetz und die Haftung.Im weiteren Verlauf der Abmahnung wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung des Betrages auf das Kanzleikonto gefordert. Hierzu wird eine – aus Sicht des Abgemahnten – recht knappe Frist gesetzt. Derartig knappe Fristen sind aber nach Auffassung der Rechtsprechung durchaus angemessen.Die Anwälte machen ebenfalls Schadens- und Aufwendungsersatz in einer Höhe von insgesamt 735 EUR geltend.

Unterlassungserklärung oder nicht?

Wer eine Abmahnung durch die Kanzlei FAREDS für den Titel Sex and Submission erhalten hat, sollte – genau wie bei anderen Abmahnungen – diese nicht ignorieren aber auch nicht in Panik verfallen.AbmahnungZunächst ist zu unterscheiden, ob man selbst als Täter in Frage kommt oder ggf. Dritte (Mitbewohner, Familienangehörige oder Gäste) die ebenfalls den Internetanschluss nutzen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung zwar davon aus, dass eine Vermutung existiert, wonach der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Diese Vermutung kann aber erschüttert werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass auch ein Dritter als Täter in Frage kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Dritte (etwa Mitbewohner) selbstständig Zugang zum Internet haben.Ist man selbst „Täter“ der Urheberrechtsverletzung, ist in der Regel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu raten. Der Abmahnung an „Sex and Submission“ ist hier – wie bei anderen Abmahnungen oftmals der Fall – keine vorformulierte Erklärung beigefügt. Der Abgemahnte ist hier bei der Formulierung der Erklärung auf sich allein gestellt. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte genau überlegen, wie diese formuliert ist. Ist die Erklärung zu kurz gefasst, beseitigt diese den Unterlassungsanspruch nicht und es droht ein gerichtliches Verfahren. Ist die Erklärung zu weit gefasst, bindet sich der Erklärende unnötig weit.Auch wer nicht als Täter in Frage in kommt, sollte über die Abgabe einer Unterlassungserklärung nachdenken. Die Rechtsprechung ist noch uneinheitlich was die Entlastung von der Vermutung der Täterschaft betrifft. Abhängig von Gericht und der Detailtiefe des Vortrags zur möglichen Täterschaft eines Dritten ist also nicht auszuschließen, dass ein Gericht eine Entlastung „ablehnt“. Wer hier vorschnell die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, riskiert ein teures Verfahren. Umgekehrt sollte man aber auch nicht vorschnell eine Erklärung abgeben. Ein schmaler Grad.

Zahlen oder nicht zahlen?

Unabhängig von der Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt sich die Frage nach der Zahlung der geforderten Beträge. Wie oben bereits erwähnt handelt es sich bei „Sex and Submission“ um einen Pornofilm. Ein Schadensersatz von 500 EUR ist hier meines Erachtens zu hoch angesetzt. Während zB. Das Amtsgericht München den urheberrechtlichen Schutz eines Pornos ganz ablehnte, empfand das Amtsgericht Hamburg 100 EUR als Schadensersatz für einen Pornofilm als allemal ausreichend.

Fazit

Ist eine Abmahnung wegen des Titels „Sex and Submission“ ins Haus geflattert, sollte man den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern gezielt über die Möglichkeiten der Verteidigung nachdenken. Wer hier unsicher ist, wie er reagieren soll, sollte sich an einen im Urheberrecht erfahrenen Anwalt wenden.

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