Die falschen Weihnachtsgeschenke und das “Rückgaberecht”

André Stämmler

Rückgaberecht
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Alle Jahre wieder findet man Geschenke unter dem Weihnachtsbaum mit denen man nicht wirklich etwas anfangen kann. Sei es, dass der Pullover einfach zu klein ist oder man schon eine Krawatte mit Micky-Mouse-Aufdruck sein eigen nennt.

Es stellt sich dann die Frage wie man die ungeliebten Präsente schnellstmöglich wieder los wird. Wegwerfen oder der Verkauf bei Ebay oder einer anderen Plattform ist sicherlich eine Möglichkeit, meist aber mit Verlusten verbunden. Besser ist es da die Geschenke einfach beim Händler zurückzugeben oder umzutauschen.Eine Rückgabe ist zwar in der Regel unkompliziert, aber auch nicht so einfach und selbstverständlich wie man immer glauben mag, denn ein Rückgaberecht besteht nicht in jedem Fall. So muss z. B. ganz grundlegend unterschieden werden, ob das Geschenk online bzw. über Fernkommunikationsmittel (Telefon, schriftliche Bestellung) erworben oder ganz klassisch im Laden gekauft wurde.

Irrtum: Kein generelles Rückgaberecht!

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man als Kunde immer ein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen hat. Das ist nicht zutreffend. Wer etwas ganz klassische im Laden oder z. B. auf dem Weihnachtsmarkt kauft, hat kein automatisches Rückgaberecht. Ein solches ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern der Händler die Ware zurücknimmt, ist dies eine reine freiwillige Kulanzleistung des Verkäufers. Da es sich hier um eine freiwillige Leistung handelt, kann der Händler auch bestimmen unter welchen Bedingungen die Rücknahme erfolgt. Er kann also festlegen, ob eine vollständige Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises erfolgt oder ggf. nur ein Gutschein ausgestellt wird oder die Ware nur umgetauscht wird.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Ware einen Mangel aufweist. In diesem Fall gelten die sogenannten Mängelgewährleistungsrechte. Dazu unten mehr.

Rückgaberecht bei „Online“-Käufen

Im Gegensatz zum Kauf im Laden steht dem Online-Kunden ein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen zu. Innerhalb dieser Zeit kann der Kunde den Vertragsschluss widerrufen oder die Sache zurückschicken und so den Vertrag vollständig rück-abwickeln. Die Frist beginnt erst mit einer Vollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht. Erfolgt gar keine Belehrung, hat der Kunde grundsätzlich ein unbegrenztes Widerrufsrecht.Sofern die zurückgesendete Ware einen Wert von 40 EUR übersteigt, muss der Versandhändler die Kosten der Rücksendung tragen. Bei weniger als 40 EUR besteht diese Pflicht nicht.

Hintergrund des Widerrufsrechts ist, dass dem Kunden die Möglichkeit geboten werden soll, die bestellte Ware zu testen. Im Gegensatz zum Laden-Kunden fehlt nämlich dem Online-Kunden regelmäßig die Testmöglichkeit beim Abschluss des Kaufvertrages. Dieser kann dann aber aufgrund des Widerrufsrechts die Ware zu Hause testen, wie er es auch im Laden getan hätte. Von der üblichen Prüfung ist dabei die Nutzziehung zu unterscheiden. Eine solche Nutzung liegt etwa vor, wenn der Kunde das bestellte Kleid nicht lediglich anprobiert, sondern für eine Abendveranstaltung trägt.

In einem solchen Fall kann der Händler eine sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen. Dh. der Händler nimmt die Ware zwar zurück, zieht aber vom Kaufpreis einen angemessenen Betrag ab. Die kurzfristige Nutzung der bestellten Ware und das anschließende Rücksenden bereiten häufig Probleme bei Brautkleidern. Diese werden oftmals nach der Hochzeit innerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt. Händler gehen in diesem Fall oft noch einen Schritt weiter und statten die Kleider mit Sicherheitsetiketten aus, deren Entfernung das Widerrufsrecht erlöschen lässt. Hierauf muss der Händler aber hinweisen.

Probleme kann es auch geben, wenn das Rücksendeverhalten des Kunden auffällig wird. So sperrte Amazon im Jahr 2013 Kundenkonten, wenn diese ein übertriebenes Rücksendeverhalten aufwiesen. Hintergrund dürfte auch hier der „Eventkäufer“ sein, der sich eine Ware nur für die kurzfristige Verwendung – z.B. einen Fernseher für das Bundesliga Topspiel am Wochenende mit den Kumpels – bestellt und diese dann innerhalb der Frist zurückschickt.Mängelgewährleistung.

Mängelgewährleistung und Garantie

Unabhängig von der Widerrufsfrist haben Kunden sogenannte Mängelrechte. Diese greifen immer dann ein, wenn der Kunde keine mangelfreie Sache erhält. Der Mangel dessen Ursache muss bereits beim sogenannten Gefahrübergang – also wenn der Kunde die Ware erhält – vorliegen. Ist der Kunde Verbraucher – also kauft er die Sache als Privater und nicht in Ausübung seiner berufliche Tätigkeit – gilt innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf eine Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach diesen sechs Monaten muss dann in der Regel der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Das kann in der Regel sehr schwierig werden. Die meisten Händler stellen sich jedoch innerhalb der Mängelverjährungsfrist von 2 Jahren selten quer.

Im Rahmen der Mängelgewährleistung kann der Kunde als Nachbesserung zunächst Neulieferung oder Reparatur verlangen. Ist eine der beiden Möglichkeiten für den Verkäufer unzumutbar, kann er auch die Alternative wählen. Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises kann der Kunde erst bei fehlgeschlagener Nachbesserung verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer die Nachbesserung entweder ernsthaft und endgültig verweigert oder ein Nachbesserungsversuch zweimal erfolglos blieb.

Unabhängig von der Mängelgewährleistung ist die Garantie. Dies ist ebenfalls eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers. Mit der Garantie wird für einen bestimmten Zeitraum – 1 bis 2 Jahre – ein bestimmter Zustand – in der Regel die Funktionsfähigkeit – der Ware garantiert. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass ein Mangel von Anfang an vorlag, sondern dass der garantierte Zustand besteht.

Der Vollständigkeit halber:

Ein Rückgaberecht ist juristisch vom Widerruf zu unterscheiden. Der Einfachheit halber werden aber beide Begriffe hier teilweise synonym verwendet.

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