André Stämmler
Bereits seit dem 09.01.2016 müssen Online-Händler auf die sogenannte OS-Plattform verlinken (wir hatten berichtet). Ob diese Pflicht auch Händler betrifft, die ihre Waren auf Online-Marktplätzen wie eBay und Amazon vertreiben, war bislang nicht eindeutig geklärt. Nun gibt es zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Dresden und des OLG Koblenz die sich mit der Problematik befassen. Und wer hätte es gedacht, die einen sagen ja, die anderen sagen nein.
Zwei Händler wurden wegen eines fehlenden Links auf die OS-Plattform abgemahnt. Nach Auffassung der Abmahner lag im fehlenden Link ein Wettbewerbsverstoß vor. Das ist erstmal nichts Neues. Wer den Link weglässt, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Die Besonderheit in beiden Fällen lag darin, dass es um Marktplatz-Händler ging. Der eine Händler verkauft Waren auf Amazon, der andere auf eBay. Die Frage war nun, ob auch diese verpflichtet sind, einen entsprechenden Link zu setzen.
2 Juristen, 2 Meinungen
Das OLG Dresden (Amazon) erteilte der Pflicht zur Verlinkung eine klare Absage. Nach Auffassung des OLG macht es offenbar keinen Sinn, eine derartige Verpflichtung aufzuerlegen, da bereits Amazon einen entsprechenden Link vorhält.
Entscheidung des OLG Dresden vom 17.01.2017 (AZ: 14 U 1462/16).
Anders entschied das OLG Koblenz. Nach Auffassung der Rheinländer Richter besteht sehr wohl eine Pflicht zur Verlinkung auch für Marktplatz-Händler.
Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird. Dies setzt nach Erwägungsgrund EWG_VO_524_2013 Nummer 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern. Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie – wie im Regelfall -die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen. Für dieses weite Verständnis der in Art. EWG_VO_524_2013 Artikel 14 der ODR-Verordnung geregelten Informationspflichten spricht auch, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich alle Online-Unternehmer in die Pflicht nimmt, selbst wenn sie von vornherein nicht zu einer (freiwilligen) Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit sind und die Verlinkung ihren Kunden bei einem mit ihnen abgeschlossenen Online-Vertrag nicht zugutekommt.
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Die Pflicht zur Verlinkung gilt deshalb sowohl für Unternehmer, die eine eigene Internetseite betreiben als auch für Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform wie eBay bedienen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 25.1.2017 (AZ: 9 W 426/16)
FAZIT und PRAXISTIPP
In der Praxis sollten Shopbetreiber, die auf einem Markt-Platz agieren, in jedem Fall einen entsprechenden Link setzen. Egal, ob man die Pflicht zur Verlinkung nun für gut oder schlecht hält. Dank des fliegenden Gerichtsstands, kann sich der Abmahner in der Regel mehr oder weniger aussuchen, wo er klagt. Man muss kein ausgebuffter Anwalt sein, um zu erkennen, dass der Abmahner dann eher nach Koblenz als nach Dresden geht.