EuGH – Streaming ohne entsprechende Genehmigung ist illegal

André Stämmler

Bereits im April veröffentlichte der europäische Gerichtshof Ein wegweisendes Urteil zum Thema Streaming. War bislang durchaus umstritten, ob das Streaming von Filmen aus urheberrechtlicher Sicht unzulässig ist, bringt das Urteil des EuGH Klarheit. Am 26.4.2017 entschied der EuGH, dass Streaming durchaus Eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Insbesondere wer aus mehr oder weniger offensichtlich rechtswidrigen Quellen streamt, muss sich zukünftig im Klaren sein, dass sein Handeln illegal ist. 

Eigentlich ging es um etwas Anderes

In dem entschiedenen Fall ging es zunächst gar nicht um das Streaming an sich. Gegenstand des eigentlichen Rechtsstreits war der Verkauf eines Mediaplayers. Mit Hilfe des Mediaplyers und darauf installierter Add-ons konnten Nutzer auf entsprechende Streaming-Webseiten gelangen auf denen urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der Rechteinhaber eingestellt waren. Bereits im Verkauf solcher Mediaplayer liegt nach der Auffassung des EuGH eine Urheberrechtsverletzung durch die „öffentliche Wiedergabe“

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Streaming illegal

Neben dieser Frage befasste sich der EuGH aber auch noch mit Frage, ob Streaming an sich eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Im Grunde geht es hier darum, ob Streaming eine Vervielfältigungshandlung im urheberrechtlichen Sinn ist. Eine Vervielfältigung ist grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rechteinhabers zulässig. Als Vervielfältigungshandlung kommt hier das Zwischenspeichern während des Streamingsvorgangs in Betracht. Die Richtlinie 2001/29/EG sieht jedoch Ausnahmen vor, wonach vorübergehende flüchtige Vervielfältigungshandlung die technisch notwendig sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Genehmigung zulässig sein können. Der EuGH entschied jetzt hierzu, dass diese Voraussetzung beim Streaming gerade nicht vorliegen:

Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Einfach ausgedrückt heißt das, dass beim Streaming die Voraussetzung für eine ausnahmsweise ohne Genehmigung des Rechteinhabers zulässige Vervielfältigungshandlung nicht vorliegen. 

Im Ergebnis bedeutet das, dass das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne eine entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung ist. 

Was bedeutet das Urteil in der Praxis

Viele, die bisher Portale wie kinox.to o. ä. Seiten genutzt haben werden sich jetzt fragen, was bedeutet das Urteil für mich? Obwohl Streaming – also jedenfalls das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Erlaubnis des Rechteinhabers – jetzt als illegal einzustufen ist, dürften normale Nutzer relativ wenig zu befürchten haben. Dafür gibt es zwei Gründe. Zum einen dürfte das Verfolgungsinteresse der Rechteinhaber bei normalen Nutzern relativ gering sein. Zum einen dürfte die Ermittlung eines normalen Streaming Nutzers nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich sein. Die Ermittlung des Nutzers ist in der Regel nur über die sogenannte IP-Adresse möglich. Beim normalen Filesharing kann die IP-Adresse Jeder im teilnehmenden Netzwerk sehen. Die Ermittlung ist in diesem Fall relativ einfach. Anders ist dies beim Streaming. Hier kann die IP-Adresse des Nutzers lediglich der Portalbetreiber bzw. Anbieter sehen. Dieser wird die Adresse aber kaum an Dritte, insbesondere  nicht an Ermittlungsbehörden herausgehen. 

Auch wenn damit Streaming im Ergebnis illegal sein kann, dürfte die reale Gefahr einer Abmahnung für Nutzer derzeit sehr gering sein. Nichts desto trotz sollte man sich überlegen, ob es fair ist, einen aufwendig und teuer produzierten Film einfach „kostenlos“ zu schauen, nur weil man wahrscheinlich nicht erwischt wird.