BGH – Filesharing – Auskunft durch Reseller

André Stämmler

Beim Thema „Filesharing“ waren und sind viele Punkte aus rechtlicher Sicht umstritten. Ein großer Streitpunkt war unter anderem, ob ein Beweisverwertungsverbot bei der Auskunftserteilung, durch einen sogenannten „Reseller“, besteht. Die Problematik trat immer dann auf, wenn der eigentliche Anbieter des Internetanschlusses (Endkundenanbieter) und der Netzbetreiber nicht identisch waren. Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen:

Anschlussinhaber A hat einen Internetanschluss bei der XY AG (Endkundenanbieter). Diese unterhält jedoch kein eigenes Netz, sondern bucht Kontingente beim eigentlichen Netzbetreiber (Netzanbieter), zum Beispiel der Deutschen Telekom AG. Nun wird über den Anschluss des A ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem Filesharing-Netzwerk zum Tausch angeboten. Bei der Ermittlung der Urheberrechtsverletzung wird eine IP-Adresse erkannt, die über das Netz der Telekom läuft. Name und Adresse des Anschlussinhabers hinter der IP-Adresse sind personenbezogene Daten und dürfen nur mittels eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses herausgegeben werden. Da der Ermittler davon ausgeht, dass die Telekom Anschlussinhaber ist, wird er einen Auskunftsbeschluss gegen die Telekom erwirken. Da die Telekom in unserem Beispiel aber nicht selbst Endkundenanbieter ist, sondern nur Netzbetreiber, liegen ihr die Daten des Anschlussinhabers nicht vor. Sie muss sich an den eigentlichen Anbieter des Anschlusses, die XY AG, wenden. Die XY AG würde die Daten dann an die Telekom herausgeben und die Telekom diese an den Abmahner weiterleiten.

Bislang war umstritten, ob diese Weitergabe der Daten durch die XY AG an die Telekom, ohne einen entsprechenden Beschluss, einem sogenannten Beweisverwertungsverbot unterliegt. Im Falle eines Beweisverwertungsverbots, dürften die Daten vor Gericht nicht verwendet werden. Einige Gerichte waren der Auffassung, dass für diese Konstellation ein Auskunftsbeschluss gegen die XY AG notwendig war. Ohne einen separaten Auskunftsbeschluss liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Andere Gerichte verneinten ein Beweisverwertungsverbot mit der Argumentation, dass lediglich Bestandsdaten durch den Endkundenanbieter weitergleitet würden. Je nachdem bei welchem Gericht geklagt wurde, konnte die Sache in die eine oder andere Richtung laufen. 

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jetzt mit Urteil vom 13.7.2017 geklärt. Nach Auffassung des BGH liegt kein Beweisverwertungsverbot vor. Ein separater Auskunftsbeschluss gegen den Reseller ist damit nicht notwendig.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu: 

Für die Auskünfte der X-AG besteht – so der Bundesgerichtshof – kein Beweisverwertungsverbot. Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht.

Das Urteil ist nicht wirklich überraschend, wenn auch gleichzeitig ein weiterer Wermutstropfen für Abgemahnte.

Urteil:  BGH I ZR 193/16 – Benutzerkennung – Urteil vom 13. Juli 2017

Presse: Pressemitteilung

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