André Stämmler
Nachdem bereits die Inhaber von Facebook-Seiten wegen eines fehlerhaften Impressums ins Visier von Abmahnungen geraten sind, war es nur eine Frage der Zeit, bis dies auch bei Google+ Nutzern passiert. Nun ist es soweit. Das Landgericht Berlin erließ am 28.03.13 eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber einer Google+ Geschäftsseite.
Das war zu erwarten und überrascht an sich nicht. Überraschend ist dagegen der Verfahrensverlauf.
Gericht hatte Zweifel an der Impressumspflicht
Wie Rechtsanwalt Daniel berichtet, mahnte er für seinen Mandanten den Inhaber eines Google+ Unternehmensprofils wegen eines fehlerhaften Impressums ab. Als dieser der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkam, beantragte der Anwalt eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin.
Das Landgericht Berlin hatte jedoch zunächst nicht vor eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um einen Bagatellverstoß:
Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatellehandelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll.Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird.Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im Übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.
Diese Auffassung ist aber mit geltendem Recht nicht konform.
Verbraucherschutz bemisst sich auf europäischer Ebene
Während man die Auffassung der Richter ggf. noch mit deutschem Recht vereinbaren könnte, widerspricht Sie ,den für den Verbraucherschutz maßgeblichen, europarechtlichen Vorgaben. Art 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) bestimmt unter Bezug auf Anhang II der Richtlinie welche Informationen wesentlich und damit eben keine Bagatellen sind. Hiernach zählen auch die notwendigen Informationen nach § 5 I der Richtlinie 2000/31/EG (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”). Dies sind unter anderem der Name, die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist sowie Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post. Ein Bagatellverstoß scheidet damit aus.
Sicheres Impressum auf Google+
Wer dennoch nicht auf eine Google+ Seite verzichten will sollte Einiges beachten. Zunächst muss eine Unterscheidung zwischen persönlichen Profilen und Unternehmesprofilen Beide benötigen ein Impressum, wenn diese geschäftsmäßig genutzt werden. Diese Nutzung wird auch beim persönlichen Profil erreicht, wenn dieses die tatsächliche geschäftliche Tätigkeit unterstützt
Vereinfachte Anforderungen beim privaten Profil
Beim privaten Profil genügt es ein Impressum oder einen Link auf das Impressum der Webseite unter Rubrik “Über Mich” zu setzen. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem Beschluss aus 2007 (KG Berlin, 11.5.2007,5 W 116/07)
Wie das Ganze aussehen könnte, hier ein Beispiel:
Unterschiede bei Unternehmensprofilen
Eine “Mich mich” gibt es bei Unternehmensprofilen nicht, sondern lediglich eine “Info” Kategorie. Dies reicht aber bei einem Unternehmensprofil nicht aus, da nach Auffassung der Rechtsprechung ein Verbraucher auf der Info-Page kein Impressum vermutet. Da Google+, anders als z. B. Facebook – derzeit keine weiteren zulässt kann ein rechtssicheres Impressum derzeit mit einer direkten Verlinkung auf der Eingangsseite erreicht werden. Dies erreicht man indem anstatt eines Links auf die Startseite der Firmenwebsite ein direkter Link aufs Impressum gesetzt wird. Im Link muss hierbei der Verweis auf das Impressum erkennbar sein. Hier ein Beispiel an einer Testseite:
Problematisch kann dies bei sehr langen Website-Namen werden, wenn die Namen nur verkürzt dargestellt werden. Weicht der Name des Unternehmensprofils vom Namen im eigentlichen Impressum ab ist zwingend ein Hinweis erforderlich, dass das Impressum auch für die Google+ Seite gültig ist. Das könnte etwa so aussehen.
“Dieses Impressum gilt auch für:
– https://plus.google.com/11090331377167…”
Was lernen wir daraus?
Es war nur eine Frage der Zeit bis auch auf Google+ Seiten mit Schwierigkeiten wegen eines fehlerhaften Impressums auftreten. Zwar ist es durchaus möglich im Unternehmensprofil ein rechtssicheres Impressum zu verlinken, einen wirklich schicken Eindruck für den Kunden macht es allerdings nicht.