Akteneinsicht vom Jobcenter – Kein leichter Fall

Ein kleines gallisches Dorf wehrt sich gegen die römischen Besatzer. Das kennt man aus Asterix und Obelix. Bei der Akteneinsicht vom Jobcenter verhält es sich ähnlich. Ausnahmslos alle Jobcenter mit denen ich bisher Kontakt hatte, versenden die Akten auf Antrag anstandslos.

Es gibt eine Ausnahme. Jenarbeit, das Jobcenter der Stadt Jena. Da werden keine Akten versandt, grundsätzlich nicht. Da beruft man sich auf  § 25 Abs. 4 SGB X

 Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde

§ 84a SGG:

Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

übersieht das Jobcenter leider, dachte ich und wurde heute eines besseren belehrt. § 84a SGG wird nicht übersehen, sondern ignoriert:

Unverändert erfolgt generell kein Versand von Leistungsakten. Eine Akteneinsicht ermöglichen wir ausschließlich im Rahmen einer Akteneinsicht bei uns im Haus.

Nun gut. Da es leider keine Möglichkeit gibt, das Ganze gerichtlich durchzufechten, werde ich auch künftig den Weg zur Behörde wagen und dann vermutlich spannende Erfahrungen sammeln.

Da die Kanzlei auf der anderen Straßenseite vom Jenarbeit liegt, ist das Ganze auch zu verkraften. Nervig, dank notwendiger Terminsplanung ist es dennoch.

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