Filesharing-Abmahnung: Haftung in Wohngemeinschaften

André Stämmler

Nach einem Bericht von heise.de über ein aktuelles Urteil des Landgericht Köln vom 14.03.2013 haftet der Hauptmieter einer Wohnung nicht für illegales Filesharing der anderen Mitbewohner als Störer, die Angst vor einer Abmahnung sollte damit erheblich sinken. Nach Auffassung des Gerichts muss der Hauptmieter ohne konkreten Anlass die Mitbewohner weder belehren noch überwachen.

Über den Internetanschluss einer Wohngemeinschaft sollen illegal hunderte Songs mittels Filesharing getauscht worden sein. Es folgte eine Abmahnung gegen den Hauptmieter der Wohnung. Dieser konnte aber nachweisen, dass er zum “Tatzeitpunkt” nicht in der Stadt gewesen ist. Eine Täterhaftung schied danach aus. In Frage kam damit noch die Störerhaftung weil der Hauptmieter alleiniger Anschlussinhaber war.

Die Musikindustrie klagte gegen Hauptmieter mit Hilfe der Kanzlei Rasch aus Hamburg und verlor vor dem Landgericht Köln. Maßgeblich im Zusammenhang mit der Störerhaftung steht die Frage nach Belehrungs- und Püfungspflichten. Hierzu führten die Richter folgendes aus:

Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.

Beim Beklagten und den Untermietern handelte es sich um eine Gruppe von etwa gleichaltrigen Studenten. Aufgrund dessen ist nach Aaffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass gegenüber den Untermietern ein Informationsvorsprung bestehe. Das Gericht stellt damit einen Unterschied zum Eltern-Kind-Verhältnis heraus. Im Eltern-Kind-Verhältnis haben die Eltern gegenüber dem Kind in der Regel ein “überlegenes Wissen” um die Gefahren des Internets und sind dadurch zur Belehrung verpflichtet.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte aber doch einigen Anschlussinhabern die Angst vor einer Abmahnung nehmen. Das Urteil ist die konsequente Fortführung der sog. “Morpheus-Entscheidung” des BGH, bei der bereits die Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt wurde.

Urteil des Landgericht Köln vom 14.03.2013 (AZ: 14 O 320/12)

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