Filesharing: Neues Urteil zum Thema Beweislast

André Stämmler

Über ein interessantes Urteil des Landgericht München zum Thema Beweisführung bei einer Filesharing-Abmahnung berichtet – hier – die Kanzlei Wilde Beuge und Solmecke. In dem Berufungsurteil demontiert das Landgericht München I das Urteil des Amtsgericht München und findet deutliche Worte zum Thema Beweisführung in Sachen Filesharing. 

Der beklagten Rentnerin wurde vorgeworfen eine Film mittels eines Filesharing-Programm im Internet verbreitetund damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoß, besaß die Beklagte jedoch keinen Computer mehr. Ob überhaupt ein W-LAN Router vorhanden war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen verurteilte das Amtsgericht München die Rentnerin zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €. Das Urteil wurde nunmehr in der Berufung durch das Landgericht München I aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Damit wird die Rechtsprechung des AG München, wonach der Internet-Anschlussinhaber fast immer ohne Wenn und Aber haftet, in ihre Schranken verwiesen. Hierzu das Landgericht München I:

Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Ausführungen machte das Gericht ebenfalls zur Darelegungs- und Beweislast in Filesharing-Angelegenheiten:

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Zwar war der Fall hier sehr speziell, kann aber dennoch Auswirkungen auf die Prozessführung in Filesharing-Angelegenheiten haben. War bisher die Sörerahftung nahezu eine Gefährdungshaftung, könnte dies vielleicht bald ein Ende haben. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte dieser Auffassung folgen.

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