Filesharing – der BGH muss wieder ran (12.05.2016)
André Stämmler
In den insgesamt 5 Verfahren sind unterschiedliche Rechteinhaber involviert. Man darf hoffen, dass der BGH auf einige offenen Fragen – insbesondere zur sekundären Darlegungslast und zur Störerhaftung – Stellung bezieht. Das hat der BGH zwar bereits auch in früheren Verfahren getan. Das Ergebnis war und ist dabei aber so offen geblieben, dass sich eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung herausgebildet hat.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof
Verhandlungstermine am 12. Mai 2016, 11.00 Uhr , in Sachen I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 (Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen)In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu befassen (vgl. zu früheren Senatsentscheidungen die Pressemitteilungen Nr. 193/2012, Nr. 5/2014 und Nr. 92/2015)
Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen einer angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmaufnahmen im Wege des “Filesharing” über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, die von den Klägerinnen ausgewerteten Filmwerke zum Download über das Internet bereitgehalten zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 abgewiesen und ihr im Verfahren I ZR 44/15 teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.200 € errechnet hat.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt, die es aus einem Gegenstandwert für den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Höhe von 2.000 € errechnet hat.
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Die Kinder seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich die Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet und andere Nutzungen untersagt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten (bis auf einen Teil der Abmahnkosten) antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, dass die streitbefangenen Musikaufnahmen über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen wecken könnten, seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Stehe fest, dass ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht worden sei, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt gewesen sei, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Diese tatsächliche Vermutung bestehe auch bei Familienanschlüssen wie im vorliegenden Fall. Die gegen den Beklagten als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft habe dieser nicht widerlegt.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film “Silver Linings Playbook”. Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € nach einem Gegenstandswert von 15.000 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei als Störerin für diedurch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie – was unstreitig ist – weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen habe, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber einem volljährigen Dritten, der – wie die Nichte der Beklagten – nicht als “Familienangehöriger” anzusehen sei. Darauf, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe, komme es nicht an.
Vorinstanzen:
AG Bochum – Urteil vom 16. April 2014 – 67 C 4/14
LG Bochum – Urteil vom 27. November 2014 – I-8 S 9/14
AG Bochum – Urteil vom 26. März 2014 – 67 C 3/14
LG Bochum – Urteil vom 27. November 2014 – I-8 S 7/14
AG Bochum – Urteil vom 8. Juli 2014 – 65 C 81/14
LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2015 – I-8 S 17/14
AG Bochum – Urteil vom 3. Juni 2014 – 65 C 558/13
LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2015 – I-8 S 11/14
LG Köln – Urteil vom 20. November 2013 – 28 O 467/12
OLG Köln – Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13, juris
AG Hamburg – Urteil vom 8. Juli 2014 – 25b C 887/13
LG Hamburg – Urteil vom 20. März 2015 – 310 S 23/14
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