André Stämmler
Wer ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio absolviert, muss im Zweifelsfall mit einer teuren Überraschung rechnen. Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden nach Vertragsschluss in der Regel nicht mehr zu.
Sachverhalt
Aufgrund eines Werbeangebots eines Fitnessstudio entschloss sich eine Münchnerin zur Teilnahme an einem kostenlosen Probetraining. Erst nach Unterzeichnung des Vertrages mit einer Laufzeit von 12 Monaten begutachtete die Frau die Räumlichkeiten des Studios und die Trainingsmöglichkeiten. Sie entschloss sich schließlich dazu, doch nicht in dem Studio trainieren zu wollen und kündigte den Vertrag am nächsten Tag.
Das Studio akzeptierte die Kündigung; allerdings erst zum Ende der Vertragslaufzeit. Gleichzeitig forderte es den Mitgliedsbeitrag von 599 Euro die Laufzeit von einem Jahr.
Die Frau lehnte die Zahlung mit dem Argument ab, dass Sie überrumpelt worden sei. Infolge dessen stünde ihr ein Recht zum Widerruf zu.
Die Betreiber erhoben Klage auf Zahlung des Jahresbeitrags und bekamen recht.
Das Urteil
Die Beklagte hatte kein Widerrufsrecht und konnte infolge dessen den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen.
Die eingewandten Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft lagen nicht vor. Insbesondere sei in der Aktion keine Freizeitveranstaltung zu sehen.
Probetrainings in Fitnessstudios haben gerade den Zweck Neukunden zu gewinnen. Wer dann infolge der Werbeaktion einen Vertrag mit dem Studio schließt kann in der Regel nicht als überrumpelt oder getäuscht angesehen werden. Anders sind Fälle gelagert, in denen jemand in ein Studio gelockt wird, weil angeblich eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen wurde. Dies war hier gerade nicht der Fall und das Ziel des Probetrainings war klar zu erkennen.
Der Vertragsschließende muss sich vorher genau erkundigen. Tut er dies nicht, liegt das in seiner Verantwortung. Der Vertrag ist dann bindend.
Das Urteil ist rechtskräftig.Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.12, AZ 223 C 12655/12
Fazit
Wer sich zum Eintritt in ein Fitnessstudio entschließt, sollte das Studio seiner Wahl genau unter die Lupe nehmen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird. Die Verträge werden in der Regel über 12 bis 24 Monate geschlossen. Ein vorheriger Ausstieg ist meist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Dies kann z. B. eine langwierige Erkrankung sein, die ein weiteres Training ausschließt oder der Umzug in eine andere Stadt, wenn der Besuch des Studios hierdurch zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führt.
Weiterführende Informationen – Haustürgeschäft
Ein Verbraucher hat im Rahmen eines Haustürgeschäfts in der Regel ein Widerrufsrecht.
Wann ein Haustürgeschäft vorliegt ist in § 312 BGB geregelt, hier auszugsweise:
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- 1.
- durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
- 2.
- anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
- 3.
- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. …
Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt wurde und einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Findet keine Belehrung statt, läuft keine Frist. Der Verbraucher kann also auch sehr viel später widerrufen.Das Widerrufsrecht an sich und die Fristen sind in § 355 BGB geregelt.