Jenarbeit – Richtlinie zu Kosten der Unterkunft rechtswidrig?

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Altenburg ist die Richtlinie der Stadt Jena zu den Kosten der Unterkunft rechtswidrig. Betroffene Hartz IV Empfänger könnten damit in Zukunft auf eine Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft durch die regionale Behörde Jenarbeit hoffen. Dies berichtete Jenopolis bereits im letzten Jahr.

KdU Richtlinie rechtswidrig

Die Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft der Stadt Jena wurde seit dem Jahr 2008 nicht mehr verändert. Nach der derzeitigen Richtlinie sind 5,10 Euro je Quadratmeter  für die Grundmiete zuzüglich 1,20 Euro je Quadratmeter kalter Nebenkosten angemessen. Wie man allerdings zu diesen Ergebnissen kommt sei völlig unklar, so die Altenburger Richter. Trotz Hinweis der Richter konnte die Stadt Jena keinen Nachweis erbringen ob es Hartz IV Empfängern möglich ist, Wohnungen nach den vorgegebenen Maßgaben anzumieten oder überhaupt derartiger Wohnraum in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. Im Verfahren wurde  Jenarbeit die Gelegenheit gegeben entsprechende Nachweise vorzulegen. Jenarbeit beschränkte sich jedoch auf die Vorlage von Mietpreisspiegeln aus den Jahren 2007 und 2008. Dies reichte den Richtern nicht aus und Sie erklärten die Richtlinie für rechtswidrig.

Jenarbeit muss tatsächliche Kosten der Unterkunft zahlen

Bei der Ermittlung der Richtlinie wurden die Anforderungen des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2009, AZ: B 4 AS 18/09) offensichtlich nicht eingehalten. Da im Ergebnis kein schlüssiges Konzept besteht und ein solches auch nicht abgeleitet werden kann, muss Jenarbeit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlen.

Natürlich gibt es auch hier Grenzen. Maßgabe ist hier § 12 WoGG (Wohngeldgesetz) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10%. In Jena wäre damit für einen Einzelhaushalt die Grenze bei 363 € zu ziehen und nicht wie nach der KdU-Richtlinie bei 283,50 Euro.

Jena geht in Berufung

Leider ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig. Jenarbeit hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nun wird es am Landessozialgericht in Erfurt weitergehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in Erfurt eine andere Entscheidung herauskommt.

Handlungsempfehlung

Wer Probleme mit Jenarbeit wegen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft hat, sollte sich wehren. Grundsätzlich kann gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch bei Jenarbeit eingelegt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt kann aber noch innerhalb eines Jahres die Überprüfung des Bescheides beantragen.

Ggf. sollte man sich an einen Anwalt für Sozialrecht wenden, der sich im Bereicht Hartz IV auskennt. Ein Kostenrisiko besteht kaum, da man als Hartz IV Empfänger in der Regel Anspruch auf Beratungshilfe hat. Diese deckt die Kosten des Rechtsanwalt. Es verbleibt lediglich ein Eigentanteil von 10 Euro.

Auch wenn über die Richtlinie noch nicht abschließend entschieden wurde, sollte man Widerspruch einlegen bzw. die Überprüfung beantragen.

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