BGH: Google-Autocomplete

André Stämmler

Screenshot Google-Autocomplete

Mit Urteil vom 14.05.2013 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Suchmaschine grundsätzlich für solche Einträge verantwortlich ist, von denen sie Kenntnis erlangt. Nunmehr liegt auch das Urteil im Volltext (Urteil des BGH vom 14.05.2013, AZ: VI ZR 269/12) vor.

Der Sachverhalt

Seit 2009 hat Google eine sog. Autocomplete-Funktion. Diese gibt bei der Eingabe entsprechender Suchbegriffe automatisch Ergänzungsvorschläge. Im Mai 2010 hatte der Gründer und Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens bei Google die Google-Autocomplete-Funktion automatisch Ergänzungen mit „Scientology“ und „Betrug“ anbietet. Hierdurch sahen sich sowohl die Aktiengesellschaft als auch der Vorstandsvorsitzende in ihre Rechten verletzt und zogen vor Gericht.

Das Verfahren

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln sahen die Ansprüche des Klägers als nicht begründet an, da den automatisierten Suchvorgängen kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die Klage wurde durch beide Gerichte abgewiesen. Mit Urteil vom 14.05.13 hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht Köln.

Als zutreffend beurteilte der BGH zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, hier für Google aus den USA. Hierbei betonte der BGH, dass für eine solche Zuständigkeit gerade die rechtsverletzenden Inhalte einen Bezug zum Inland dahingehend aufweisen müssen, dass gerade auch eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland auftreten muss.

Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen allerdings nach Auffassung des BGH den Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Der BGH sieht in den Ergänzungsvorschlägen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Hierbei lehnt der BGH die Auffassung der Vorinstanzen ab, wonach die Ergänzungsvorschläge lediglich auf der Eingabe der häufigsten Suchbegriffe beruhen und diesen Vorschlägen kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Nach Auffassung des BGH stellt der Nutzer in der Regel einen inhaltlichen Bezug zu vorgeschlagenen Themen her bzw. hält einen solchen Bezug für möglich. Der BGH führt hierzu aus:

Aus dem “Ozean von Daten” werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig “Treffer” liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln.

Ob der Nutzer tatsächlich eine inhaltliche Verknüpfung mit den vorgeschlagenen Begriffen herstellt ist meines Erachtens sehr fragwürdig. Eine nähere und ausführliche Begründung liefert aber auch der BGH nicht.

Die Beeinträchtigung rechnet der BGH auch direkt der Suchmaschine zu, da hier keine fremden Inhalte angeboten werden, sondern eigene durch Google erzeugte Inhalte.

Gleichzeitig betonte der BGH allerdings, dass die Suchmaschine nicht für jede Persönlichkeitsverletzung hafte. Insbesondere besteht grundsätzlich keine Pflicht, die durch eine Software generierten Vorschläge generell vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, da dies  einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Funktion unzumutbar erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Eine Überprüfung muss demnach erst dann erfolgen, wenn der Betreiber Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt.

Google-Autocomplete bald Geschichte?

Hier dürfte eines der größten Probleme liegen, da jedenfalls nicht immer auf den ersten Blick klar sein wird ob tatsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und selbst wenn, ob diese nicht in Abwägung mit anderen Grundrechten zurücktreten muss und damit der „Eingriff“ gerechtfertigt wäre. Die Abwägung müsste für jeden Einzelfall vorgenommen werden, eine Unsicherheit würde bleiben. Google bzw. Suchmaschinenbetreiber an sich sehen sich damit einer erheblichen Prozessgefahr ausgesetzt, wenn beanstandete Autocomplete-Vorschläge nicht umgehend gelöscht werden. Wie Google mit dem Urteil und der Google-Autocomplete-Funktion umgehen wird, bleibt abzuwarten. Ob eine größere Beschwerdewelle und ggf. auch Klagewelle zukommt wird sich zeigen. In jedem Fall dürften einige Prominente und Unternehmen das Urteil nutzen um unliebsame Suchvorschläge entfernen zu lassen oder dies wenigstens zu versuchen. Ob Google auf alle Beschwerden reagiert oder ggf. das Ganze aussitzt, wird auch von der Zahl der Beschwerden und Klagen abhängen.

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