Haftung des Sharehosters bei Hinweis auf Urheberrechtsverletzung (LG Hamburg 310 O 464/13)

Erhält ein Sharehoster einen Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Plattform, kommt eine Störerhaftung ggf. bereits aufgrund des Zugangs des Hinweises in Betracht, ohne dass dieser Hinweis tatsächlich zu Kenntnis genommen werden muss. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Hinweises kommt es hingegen nicht an. Dies urteilte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 10.10.2014, Az. 310 O 464/13. In dem zu entscheidenden Verfahren stellte die spätere Klägerin mehrere urheberrechtlich geschützte Werke, die auf den Servern des beklagten Sharehosters zum Download bereit standen. Die Klägerin wies den Sharehoster noch am selben Tag auf mittels einer Email auf die Urheberrechtsverletzungen hin. Diese Email nahm der Sharehoster tatsächlich nicht zur Kenntnis. Bei einer Überprüfung der Links durch die Klägerin, stellte diese 2 Tage später fest, dass die Dateien offenbar nicht entfernt wurden. Es folgte eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Sharehoster entfernte hierauf zwar die Dateien, weigerte sich aber zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Die Klägerin beantragte hierauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bekam Recht. Der Sharehoster war hierbei der Auffassung, dass nicht jede Meldung verfolgt werden müsse, sondern nur solche Meldungen, die über ein bestimmtes Protokoll erfolgen.

Die Meldungen müssten per E-Mail als “Plain-Text” erfolgen bzw. unter Nutzung eines bestimmten “Take-down-Notice-Formulars” mit hierzu verfügbarer .API-Schnittstelle bzw. durch das Meldetool “Advance Takedown Tool”.

Die Besonderheit an diesem Verfahren war, dass die Links zu den geschützten Werken erst in einer zweiten E-Mail an den Sharehoster übersandt worden. Dem Vorausgegangen war eine leere Email. Aufgrund eines Spam-Protokolls wurde die zweite Email jedoch bereits vom Server blockiert. Das Landgericht Hamburg stellte hier dennoch eien Störerhaftung des Sharehosters fest:

Einen Sharehosting-Anbieter wie die Antragsgegnerin trifft klar keine anlasslose Prüfungspflicht. Eine Prüfungspflicht eines solchen gewerblichen Sharehosting-Anbieters im Hinblick auf bestimmte geschützte Werke entsteht aber, nachdem der Anbieter auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Werke hingewiesen worden ist (BGHZ 194, 339 Rn. 28• Alone in tne Dark; BGH, Urteil vom 15.08-2013. r ZR 79/12 “Prüfungspflcihten”). Der BGH stellte speziell in der vorgenannten Entscheidung vom 15.08.2013 auf diesen Hinweisund nicht auf die Kenntnisdes Sharehosting-Anbieters ab. Die Antragsgegnerin hat solche zumutbaren Prüf- bzw. Verhaltens pflichten verletzt. Ihr wurde mit E-Mail vom 24.11. 20 13 angezeigt, dass (unter anderem) die streitgegenständlichen Musiktitel über die von ihr betriebene Internetseite unter den genannten URL (Links) rechtswidrig- öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie hatte daraufhin jedenfalls sämtliche in dem E-Mail-Anhang mitgeteilten Links unverzüglich sperren müssen. Denn nach einem Hinweis eines Rechteinhabers auf eine Rechtsverletzung ist der Batreiber verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784). Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin verstoßen. Über die beanstandeten Links waren die streitgegenständlichen Musiktiteln noch am 26.11.2013 (und danach) über den Dienst der Antragsgegnerin abrufbar.

Zum eigentlichen Problem der Kenntnisnahme führte das Gericht wie folgt aus:

Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Kenntnis des Betreibers eines Filehosting-Dienstes hielt auch der BGH in der diesbezüglich oben bereits zitierten Entscheidung (BGH. Urteil vom 15.08.2013. f ZR 79/12 PrüfpfIichten”) für nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Antragsgegnerin der Hinweis im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist.

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