The Big Bang Theory – Abmahnung durch Waldorf Frommer

André Stämmler

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt derzeit vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an der TV-Serie The Big Bang Theorie im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ab. Gerügt wird eine Urheberrechtsverletzung an der TV-Serie The Big Bang Theory. Konkret lautet der Vorwurf auf das Bereitstellen der entsprechenden Folge der Fernsehserie im Filesharing-Netzwerk bittorrent.

The Big Bang Theory – Forderungen der Abmahnung

Der Empfänger einer solchen Abmahnung sieht sich 3 verschiedenen Forderungen ausgesetzt:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Schadenersatzforderung von 300 EUR
  • Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 EUR

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Das richtige Verhalten nach dem Erhalt einer Abmahnung

Nach dem Erhalt einer Abmahnung ist es unerlässlich zunächst Ruhe zu bewahren und nicht voreilig zu reagieren. Außerdem sollten folgende 4 Punkte unbedingt beachtet werden:

  • Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Fristen erfolgen
  • Nicht unüberlegt den geforderten Betrag von 469,50 EUR zahlen.
  • Keinesfalls vorschnell ohne Prüfung der Abmahnung eine Unterlassungserklärung
  • Bei Unsicherheiten oder Fragen lohnt professioneller Rat

Sind die Forderungen der Abmahnung berechtigt?

Die Rechtmäßigkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung in erster Linie von der Frage abhängig, ob man die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder zumindest für das Verhalten einer anderen Person verantwortlich gemacht werden kann.Wurde die zur Last gelegte Handlung, nämlich die unbefugte Bereitstellung der Datei zum Download, nicht vom Empfänger der Abmahnung begangen und kann dieser nicht für das Verhalten Dritter im Rahmen einer sogenannten Störerhaftung verantwortlich gemacht werden, stehen die Chancen sehr gut die gesamte Abmahnung erfolgreich abzuwehren. Dies kann etwa der Fall sein, wenn andere Personen im Haushalt zumindest als Täter in Frage kommen.Hat man hingegen die Urheberrechtsverletzung selbst begangen oder wusste man von Filesharing-Aktivitäten anderer Personen die über den eigenen Internetanschluss begangen wurden und hat hiergegen nichts unternommen, kommt eine Haftung in Betracht. In diesem Fall wird man grundsätzlich nicht um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung herumkommen. Grundsätzlich berechtigt sind dann auch die Abmahnkosten und ggf. der geforderte Schadensersatz.Kommt man zu dem Schluss eine Unterlassungserklärung – wenigstens aus prozesstaktischen Gründen – abzugeben, sollte eine sogenannte modifizierte Erklärung verwendet werden; nicht die der Abmahnung beigefügte. Ungeachtet dessen ist darüber hinaus oftmals möglich, den in der Abmahnung geforderten Betrag, wenn nicht gleich ganz abzuwehren, so doch wenigstens erheblich zu reduzieren.Insbesondere die Abgrenzung ob eine Störerhaftung in Betracht kommt oder die Abmahnung unberechtigt ist, ist im Einzelfall oft schwierig abzugrenzen. Wer hier unsicher ist, sollte sich ggf. an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden.Zurück

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