André Stämmler
Sicherlich jeder Facebook-Nutzer kennt den Teilen- bzw. Share-Button. Damit ist es möglich Inhalte anderer Nutzer an seiner eigenen Timeline oder in der Timeline von Freunden zu teilen. Das ist soweit erstmal schön und nett. Was aber wenn der geteilte Inhalt irgendwie rechtswidrig ist? Sei es weil er gegen das Urheberrecht verstößt oder zum Beispiel andere Personen beleidigt? Hafte ich als „Teiler“ dann für diesen Rechtsverstoß?
Mit dieser Frage musste sich vor kurzem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auseinandersetzen. Und zum Glück der User hat es eine Haftung für geteilte Inhalte abgelehnt. Der Leitsatz des OLG (Juristendeutsch)
Bei der Funktion “Teilen”, die zwar dem “Verlinken” in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion “gefällt mir” (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem “Teilen” für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Etwas ausführlicher als der Leitsatz ist die Begründung:
Bei der Funktion “Teilen”, die zwar dem “Verlinken” in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion “gefällt mir” (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem “Teilen” für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein “zu-eigen-machen” des verlinkten Inhalts verbunden. Der “Verlinkende” als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).
Nach Auffassung des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich, zu identifizieren. Auch die Danksagung “Danke nach Dänemark liebe D, go X” bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der “X”, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich. Dass der Vorsitzende des Verfügungsklägers in dem Beitrag verlinkt wurde (“mit E”) ändert an dieser Wertung nichts, da diese Verlinkung von der Erstellerin des Postings stammt.
Was bedeutet das für Nutzer?
Alleine durch das Teilen eines Inhalts hafte ich grundsätzlich nicht für diesen Inhalt. Aber Obacht. Hier geht es nur um das Teilen von Inhalten, ohne das weiter Aspekte dazukommen. Mache ich mir den Inhalt in rechtlicher Hinsicht zu eigen, hafte ich unter Umständen dennoch. Zu eigen machen kann dabei schon vorliegen, wenn ich den Inhalt verlinke oder mit „gefällt mir“ markiere.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15