wetter.de – BGH zum Werktitelschutz für Smartphone-Apps

André Stämmler

Können Apps für Mobile Endgeräte Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkG genießen? Mit dieser Frage musst sich kürzlich des Bundesgerichtshof beschäftigen.

In dem Verfahren ging die Betreiberin des Webportals wetter.de gegen eine Konkurrentin vor. Die Klägerin betreibt neben der Seite auch eine App mit der Bezeichnung wetter.de. Die Konkurrentin betreibt ebenfalls Apps mit der Bezeichnung wetter.at und wetter-deutschland.com. Die Betreiberin von wetter.de ging gegen die Konkurrentin vor. Nach Auffassung der Klägerin verstoßen die von den Beklagten benutzen Bezeichnungen gegen Titelschutzrechte. Dem folgte nach erfolgloser Abmahnung und Klage der Bundesgerichtshof nicht. Zwar können nach Auffassung des Gerichtshofs sowohl DOmainnamen als auch App-Namen titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

Werktitelschutz für Apps grundsätzlich möglich

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwarkönnen. Der Bezeichnung “wetter.de” komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung “wetter.de” für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist. 

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar. 

Die Bezeichnung “wetter.de” genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung “wetter.de” kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung “wetter.de” einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht. 

Was bedeutet die wetter.de – Entscheidung für die Praxis? 

App-Namen oder Domainnamen können Markenschutz genießen. Und das auch ohne entsprechende Eintragung einer Marke, nämlich alleine über den Werktitelschutz. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Titelschutz erfüllt sind muss individuell beurteilt werden. Als Faustregel gilt: Je eigentümlicher der Name ist, desto größer die Chance auf den entsprechenden Titelschutz. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 29.01.2016 zum Urteil vom 28. Januar 2015 – I ZR 202/14 – wetter.de

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