Die Regelbedarfssätze von Hartz-4-Empfängern sind verfassungskonform und stellen keinen Verstoß gegen die Artikel 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip) des Grundgesetzes dar. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil vom 28.03.2013 (B 4 AS 12/12 R).
Geklagt hatte ein Ehepaar mit einem zweijährigen Sohn. Das Ehepaar bezog Hartz-4-Leistungen in Höhe des Regelsatzes. Die Kosten der Unterkunft wurden in tatsächlicher Höhe durch den Leistungsträger getragen. Mit der Klage begehrte die Familie Hartz-4-Leistungen über den Regelsatz hinaus. Dies lehnte der Leistungsträger und spätere Beklagte ab. Das Begehren scheiterte nunmehr auch vor dem Bundessozialgericht.
Nach Auffassung der Richter hatte der Gesetzgeber die Höhe der Hartz-4-Regelsätze bei der Neuregelung 2011 nicht zu niedrig bemessen. Dies gilt für Alleinstehende genauso wie für Paare mit Kindern. Darüber hinaus verstoßen weder die Methode zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, noch die Aufspaltung der Leistungen in Bildungs- und Teilhabebedarf gegen Verfassungsrecht. Der grundsicherungsrelevante Bedarf von Kindern ist damit nach Auffassung des 4. Senats gedeckt. Eine Sicherung im Bildungs- und Teilhabebereich durch Sach- und Dienstleistungen – vor allem Gutscheine – ist hierbei unschädlich, da es dem Gesetzgeber überlassen ist, wie er die Leistungserbringung abdeckt.
Ob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Einschätzung des Bundessozialgerichts teilt bleibt abzuwarten. Die Regelsätze wurden bereits im April 2012 durch das Sozialgericht Berlin dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die Entscheidung der Karlsruher Richter steh noch aus.
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