André Stämmler
Eltern haften nicht für ihre Kinder. Zumindest nicht für illegales Filesharing der Sprößlinge, wenn diese ausreichend durch die Eltern belehrt wurden und die Eltern keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten hatten. Dies entschied Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2012.
Sachverhalt
Die Beklagten sind Inhaber eines Internetanschluss. Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller und Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Vom Anschluss der Beklagten sollen nach Ermittlungen, eines durch die Klägerinnen beauftragen Unternehmens, im Jahr 2007 verschieden Musikdateien in Tauschbörsen illegal zum Download angeboten worden sein (sog. Filesharing).Durch die Klägerinnen wurde Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und die ermittelte IP-Adresse an die Staatsanwaltschaft übersandt welche daraufhin die Beklagten als Anschlussinhaber ermittelten.Die Beklagten sind als Ehepaar Eltern eines 13 jährigen Sohnes. Diesem wurde der Internetanschluss ebenfalls zur Verfügung gestellt.Die Wohnung der Beklagten wurde durchsucht und der PC des Sohnemanns sichergestellt. Auf dem Rechner waren die Programme “Morpheus” und “Bearshare” installiert; zwei typische Tauschbörsenprogramme für Filesharing.Es folgte eine Abmahnung durch die Anwälte der Klägerinnen und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben; Schadensersatz und Abmahnkosten wollten die Beklagten jedoch nicht zahlen.
Urteil des LG Köln
Die Klägerinnen erhoben darauf hin Klage vor dem Landgericht Köln. Nach Auffassung der Klägerinnen seien die Beklagten wegen der Verletzung Ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ingesamt wurden 3.000 EURO Schadensersatz (15 Musiktitel á 200 Euro) zzgl. Zinsen und 2.380,80 Euro Abmahnkosten geltend gemacht.Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht folgte der Auffassung der Klägerinnen und nahm eine Haftung der Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Installation einer Sicherheitssoftware erforderlich, die die Installation weiterer Programme ausschließt. Darüber hinaus müssen regelmäßige Kontrollen des Rechners durch die Eltern erfolgen.
Die Entscheidung des BGH
Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof, hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Sofern Eltern ein normal entwickeltes 13 jähriges Kind über das Verbot von einer rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen belehren, genügen diese ihrer Aufsichtspflicht und haften nicht für das Filesharing des Sprösslings. Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind für gewöhnlich auf seine Eltern hört. Eltern müssen danach grundsätzlich weder die Internetnutzung des Kindes überwachen noch den Rechner überprüfen oder diesen mit Sperren versehen. Eine solche Pflicht ergibt sich erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung vorliegen.Urteil des Bundesgerichtshof vom 15. November 2012 (Aktenzeichen: I ZR 74/12 – Morpheus)