Keine Haftung des Vermieters für Filesharing des Mieters?

André Stämmler

Mieter einer Ferienwohnung wollten offenbar ein wenig Geld sparen und beschlossen daraufhin sich Musik kostenlos aus dem Internet zu besorgen. Nach Download der “German Top 100 Single Charts 29.08.2011” über ein Filesharing-Netzwerk, kam was kommen musste, die Abmahnung. Abgemahnt wurden aber selbstverständlich nicht die Mieter der Wohnung sondern deren Vermieter. Das schmeckte den Vermietern – nachvollziehbar – nicht. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zogen diese dann vor Gericht und wollten festgestellt haben, dass die Abmahner keinerlei Rechte aus der Abmahnung geltend machen können. Das Landgericht Frankfurt am Main gab den Vermietern mit Urteil ( Aktenzeichen: 2-06 O 304/12) vom 28.06.2013 recht.

Das Urteil

Das Landgericht bestätigte, dass die Vermieter weder als Täter noch als Störer für den urheberrechtlichen Verstoß gerade stehen müssen.

Im Urteil stellte das Gericht zunächst klar, dass das zweimalige Anbieten des selben Titels am gleichen Tag ohne Trennung der Internetverbindung nur einen Verstoß gegen Urheberrecht darstellen kann.

Hinsichtlich der Täterhaftung bestätigte das Gericht zwar in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BGH, dass die ermittelte IP-Adresse grundsätzlich eine Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers darstellt. Gleichzeitig bekräftigte das Gericht aber auch, dass wer einen möglichen Täter benennen kann, diese Vermutung ausreichend erschüttert. Dem Abmahner obliegt es dann, die Täterschaft nachzuweisen. Dies gelingt – wie auch hier geschehen – erfahrungsgemäß nicht.

Eine Mittäterschaft lehnte das Gericht ebenfalls ab. Nach Auffassung des Gerichts gab es bereits keine Hinweise, dass die Vermieter überhaupt von den Filesharing-Aktivitäten der Mieter wussten.

Ebenfallslehnte das Gericht eine Haftung als Störer ab. Obwohl dem Inhaber eines Internetanschlusses Prüf- und ggf. auch Handlungspflichten treffen um Urheberrechtsverstöße zu unterbinden oder zu beenden, musste sich das Gericht hiermit nicht weiter beschäftigen. Die Vermieter konnten durch diverse Zeugen glaubhaft belegen, dass der Internetanschluss den Mietern lediglich zum Abruf von Emails und zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt wurde.

Was kann man aus der Entscheidung mitnehmen (Fazit)?

Das Urteil kann leider nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden. So konnten hier insbesondere Zeugen den Vortrag der Vermieter glaubhaft belegen. Dies wird nicht immer der Fall sein, so dass es in Filesharing-Angelegenheiten auch weiterhin immer einer genauen Analyse des Einzelfalls bedarf. Das pauschale Bestreiten der Täterschaft wird auch in Zukunft ohne weitere Anhaltspunkte kaum ausreichen um den Anschlussinhaber zu entlasten.

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