Datenschutzerklärung und Wettwebersberecht

André Stämmler

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg vom 27.06.2013 (AZ: 3 U 26/12) stellt eine fehlerhafte Datenschutzerklärung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, der Unterlassungsansprüche nach sich ziehen  kann.

Sachverhalt

Das Unternehmen A vertreibt Blutzuckermessgeräte. Der Hersteller B vertreibt ebenfalls Blutzuckermessgeräte und beauftragte den Dienstleiter C mit der Schaltung von Werbung im Internet. Auf der durch C geschalteten Webseite, konnten sich Diabetiker registrieren und sodann das Gerät „unter Alltagsbedingungen zum Kennenlernen“ anzufordern. Die Webeite enthielt weder ein Impressum noch Informationen zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten.

Das Unternehmen A mahnte Dienstleister C und B ab. Dienstleister B gab eine Unterlassungserklärung ab, B weigerte sich jedoch eine solche Erklärung abzugeben, mit dem Argument, dass alleine der Dienstleister C für den Internetauftritt verantwortlich sei.

Das Unternehmen A beantragte hierauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Hersteller B. A sah im Verhalten des B

  1. einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz),
  2. einen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG (Telemediengesetz),
  3. einen Verstoß gegen Informationspflicht nach § 13 TMG,

jeweils in Verbindung mit den §§ 34 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und damit eine verbotene unlautere Handlung.

Entscheidung des OLG Hamburg

Zunächst erließ das Landgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung. Hiergegen legte der Hersteller Widerspruch ein. Das Landgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20.01.13, worauf der Hersteller B Berufung gegen das Urteil beim OLG Hamburg einlegte und auch dort verlor.

Die Verantwortlichkeit des Herstellers B für das Verhalten des Dienstleisters sah das OLG als selbstverständlich gegeben. Die Haftung ergibt sich bereits  aus § 8 Abs. 2 UWG:

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von […] Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz

Das Gericht sah zunächst einen Verstoß das Heilmittelgesetz. Nach § 7 HWG sind Zuwendungen oder sonstige Werbeabgaben im Bereich der Medizinprodukte grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Werbeabgaben nur, wenn diese geringwertig sind. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, da die Blutzuckermessgeräte einen Wert von ca. 100 € haben.

Verstoß gegen die Impressumspflicht

Das Uraltthema Impressum behandelt das OLG auf gerade mal 6 Zeilen:

Der Antrag ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, 5a Abs. 4, 8 UWG i.V.m. § 5 TMG begründet. Denn im beanstandeten Internetauftritt fehlt die gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 TMG obligatorische Angabe von Namen und Anschrift, Email-Adresse, Handelsregister-Eintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer der Fa .C. GmbH, auf die hier als Dienstanbieter abzustellen ist. Der beanstandete Verstoß ist auch wettbewerbsrechtlich „spürbar“ (vgl. hierzu KG MMR 2012, 240, juris-Rn. 9 ff.). Für die Passivlegitimation der Antragsgegnerin gelten die Ausführungen oben 1.d) entsprechend.

Mangelhafte Datenschutzerklärung sind wettbewerbswidrig

Ob Datenschutzrechtliche Normen wettbewerbsrechtlich relevant sind ist umstritten. Unklar ist damit auch, ob Wettberber einen Unterlassungsanspruch geltend machen können, wenn gegen datenschutzrechtliche Normen verstoßen wird. Maßgeblich ist hier § 4 Nr. 11 UWG:

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die datenschutzrechtliche Norm (hier § 13 Abs. 1 TMG), muss also als eine Norm sein, die das Marktverhalten der Teilnehmer regelt.

Dies lehnte u. a. das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 ab. Dort heißt es:

Für die Beurteilung, ob ein Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft

Das OLG Hamburg sieht dies anders und führt aus:

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm

Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln

Urteil des Oberlandesgericht Hamburg vom 27.06.2013 (AZ: 3 U 26/12)

Fazit

Hier stehen sich nun zwei obergerichtliche Rechtsprechungen gegenüber. Ob danach eine fehlerhafte Datenschutzerklärung „abmahnfähig“ ist, kann jedenfalls derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Meines Erachtens sprechen die besseren Gründe dafür § 13 TMG als „Markverhaltensnorm“ zu qualifizieren. Dies hätte grundsätzlich zu Folge, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG Unterlassungsansprüche auslösen kann und damit die Gefahr einer Abmahnung droht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte also von vornherein auf eine ordentliche Datenschutzerklärung setzen.

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