Eine Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz von Uhus die auf einer Absprache zwischen Naturschutzverbänden und einem Landkreis beruht, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 10.04.2012.
Der Kreis Düren (NRW) hatte auf einer Teilstrecke der L 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h angeordnet. Das Ganze sollte dem Schutz dort lebender Uhus dienen. Darüber hinaus wurde auf dem Teilstück eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert. Diese wurde zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis. Hintergrund der Anordnung war eine Vereinbarung des Kreises mit Naturschutzverbänden. Diese sollten auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird. Die von einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung betroffene Klägerin hielt die Geschwindigkeitsbeschränkung für rechtswidrig.
Bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten steht dem Kreis ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Dieses Ermessen muss der Kreis jedoch selbst ausüben und eine eigene Entscheidung treffen. Der Kreis kann sich nicht einfach auf eine getroffene Vereinbarung berufen.
Für die Zukunft ist damit noch offen wie die Höchstgeschwindigkeit an der betroffenen Stelle festgelegt wird. Nach der Auffassung des Gerichts ist nämlich eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz von Uhus durchaus vertretbar. Nur die Entscheidung muss eben der Kreis im Rahmen seines Ermessen fällen.
Die noch offenen Bußgeldverfahren müssen durch das Amtsgericht geklärt werden. Sollten aber zu Gunsten der Betroffenen ausgehen.
Urteil des VG Aachen vom 10.04.2012 (Az.: 2 K 1352/11)