André Stämmler
Inhaber eines W-LAN-Anschluss können ein wenig aufatmen. Der Bundesgerichtshof hat eine Störerhaftung des Anschlussinhabers eines W-LAN-Anschluss verneint, wenn ein paar Voraussetzungen erfüllt werden.
Im konkreten Fall ging es um Filesharing. Die Grundsätze dürften aber auch auf andere Konstellationen anwendbar sein. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Die Pressemitteilung lässt aber erkennen, auf was es ankommt:
Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion hat bestimmte Prüfpflichten. Er muss insbesondere klarstellen, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Das ist der Fall, wenn der Router einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Verwendet man das vom Hersteller voreingestellte Passwort (meist das abgedruckte auf der Rückseite) kann darin eine Verletzung von Prüfpflichten bestehen. Das ist der Fall, wenn das Passwort nicht nur für diesen Router genutzt wurde, sondern für mehrere.
Der Anschlussinhaber muss hier konkret vortragen, welcher Routertyp verwendet wurde und ob es sich um ein individuelles Passwort handelt. Dann muss der Rechteinhaber beweisen, dass dem nicht so ist.
Das Gericht ließ es ausreichen, dass beim Router eine 16-stellige WPA2 Verschlüsselung genutzt wurde.
Fazit:
Das Urteil dürfte einige Entspannung bringen, ist aber kein Freifahrtschein. Hier ging es nur um die Störerhaftung beim W-LAN-Zugriff. Gerade im Bereich des Filesharing sind aber immernoch hohe Anforderungenan die sogenannte sekundäre Darlegungslast zu stellen.
Pressemitteilung zum Urteil des Bundesgerichtshof24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel