Kinderpornographie bei Polizist – In Thüringen kein Entlassungsgrund?

Der Besitz von pornografischen Inhalten mit Kindern ist strafbar – natürlich auch für Polizeibeamte. Einen Grund zur Entlassung aus dem Polizeidienst stellt dies in Thüringen aber offenbar nicht dar.

Ein Polizeibeamter war länger erkrankt. Im Rahmen eines Büroumzugs ermächtigte er Kollegen auch seine privaten Sachen ins neue Dienstzimmer umzuräumen. Einer der Kollegen öffnete einen Karton mit der Aufschrift “Vertrauliche Personalsachen”. Darin befanden sich Sexhefte, seltsame Notizzettel und zwei Handys. Die OTZ berichtet hierzu:

Was die auf den Speicherkarten hatten, machte die Mitarbeiter der Kriminalpolizeiinspektion Jena sprachlos: Pornobilder mit Erwachsenen, Posieraufnahmen nackter Kinder und Jugendlicher, aber auch harter Porno mit Kindern beiderlei Geschlechts im mutmaßlichen Alter von sieben bis 17 Jahren. Außerdem 20 Aufnahmen von Sex mit Tieren. Insgesamt 77 Bilddateien.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und gegen eine Auflage von 3.000 € nach § 153 a StPO.

Nach Abschluss des Verfahrens erhob die Landespolizeidirektion Disziplinarklage

Der Beklagte zeige ein “zutiefst gestörtes Persönlichkeitsbild”, hieß es, sein Verhalten sei, ob nun inner- oder außerhalb des Dienstes, nicht nur strafbar, sondern “hochgradig sozialschädlich und verwerflich”. Als Polizeibeamter, der gerade zur Verfolgung solcher Straftaten aufgerufen sei, schädige er das öffentliche Ansehen der Polizei in erheblichem Maße.

Dies bestätigte auch die 6. Kammer des VG Meiningen. Nach Auffassung des Gerichts reicht dies aber nicht für eine Entlassung. Der Beamte wurde lediglich um 2 Ämter zurückgestuft.

Ganz wohl war den Richtern mit dem Urteil wohl selber nicht, so die OTZ. Die Landespolizeidirektion will in Berufung gehen.

Quelle: OTZ

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