Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020- Shopbetreiber aufgepasst

Mehrwertsteuersenkung 2020

Bund und Länder haben zur allgemeinen wirtschaftlichen Bewegung in der Corona-Situation eine Mehrwertsteuersenkung beschlossen. Die Maßnahme ist begrenzt auf ein halbes Jahr bis Ende 2020. Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 wird dabei der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt. Der ermäßigte Satz senkt sich von 7 Prozent auf 5 Prozent. Die alten Mehrwertsteuersätze gelten dann wieder ab dem 01.01.2021. Mit Stichtag 01.07.2020 müssen auch Shopbetreiber und Online-Händler die Änderungen beim Mehrwertsteuersatz umsetzen. Dabei müsst ihr zunächst die Rechnungsstellung anpassen. Jedoch auch in eurem selbst Online-Shop selbst und in den AGB müsst ihr Änderungen vornehmen. Wenn ihr die Maßnahmen nicht umsetzt, müsst ihr im schlimmsten  Fall mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

Bei der Umsetzung gibt es  ein paar Stolpersteine?

Mehrwertsteuersenkung 2020 –  Falsche Ausweisung auf Rechnungen

Als Shopbetreiber schuldet ihr dem Fiskus die tatsächlich ausgewiesene  Mehrwertsteuer. Wenn ihr daher einen Mehrwertsteuersatz von 19% anstatt 16% auf der Rechnung ausweist, schuldet ihr dem Fiskus auch die ausgewiesenen 19%.  Demgegenüber kann euer vorsteuerabzugsberechtigte Käufer nur die 16% geltend machen. Den zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuersatz kann der Käufer nicht geltend machen. Die falsche Ausweisung im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung kann wiederum eine Irreführung darstellen. Die Folge kann eine  Abmahnung sein.

Ihr müsst somit sehr genau auf die ordnungsgemäße Ausgestaltung eurer Rechnungen zum 01.07.2020 achten.

Artikelbeschreibungen und Preisangaben im Online-Shop – Bestellseite

Die Mehrwertsteuersätze müssen  auch im  Shop richtig ausgewiesen  sein. Ein  Verstoß birgt wieder die Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber. Fehlerhafte Angaben solltet ihr umfassend korrigieren.  Achtet auf falsche Angaben nicht nur auf den betreffenden Artikelseiten, sondern auch auf Bannern, Übersichtsseiten und Werbeboxen.

Tipp: Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Angabe nach der Preisangabenverordnung ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben die konkrete Höhe des Mehrwertsteuersatzes anzugeben. Ein Hinweis am Artikel neben dem Preis wie zum Beispiel „zzgl. MwSt und Versand“ reicht vollkommen aus.

Damit zum 01.07.2020 die Beträge korrekt berechnet werden, muss das Shopsystem rechtzeitig auf die neuen Mehrwertsteuersätze umprogrammiert werden,. Wenn euer Shop während der Mehrwertsteuersenkung 2020 den falschen Steuersatz anzeigt, kann auch das eine Irreführung sein. Die Folge  ist wieder eine drohende Abmahnung.

Tip: Vergesst nicht die Nebenleistungen, wie Montagekosten. Auch hier müsst  ihr auf den allgemeinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer achten.

Mehrwertsteuersenkung in Rechtstexten bzw. AGB

Einige Online-Händler haben in ihren AGB den konkreten Mehrwertsteuersatz mit aufgenommen. So finden wir häufig Angaben wie „Alle Preise gelten inkl. 19% Umsatzsteuer“. Eine Angabe des konkreten Mehrwertsteuersatzes ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Tatsächlich raten wir davon ab. Wenn ihr trotzdem einen konkreten Prozentsatz in euren AGB nennt, dann müsst ihr auch das während der Mehrwertsteuersenkung 2020 anpassen. Passiert das nicht, könnt ihr im schlimmsten Fall auch hier wieder mit Abmahnungen rechnen.  Achtet in diesem Zusammenhang auch auf euren Verkaufsauftritt bei anderen  Plattformen wie Ebay oder Amazon. Hier gelten die gleichen Anforderungen.

Unbürokratische Umsetzung der Mehrwersteuersenkung

Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt eine einfache Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung durch  pauschale Rabatte beim Checkout. Dadurch müsst ihr die Preisauszeichnungen nicht erst umfassend ändern. Die Umsetzung richtet sich nach § 9 Abs. 2 PAngV und ist nach Auffassung des BMWI sicher, wenn ihr folgende Voraussetzungen beachtet:
Ihr setzt die  Senkung durch
  1. nach Kalendertagen zeitlich begrenzte,
  2. durch Werbung bekannt gemachte,
  3. generelle Preisnachlässe

Wenn ihr diese Lösung nur für Teile des Sortiments umsetzen wollt, müsst ihr das entsprechend kennzeichnen.

Achtung! Die Pauschalrabatte könnt ihr nicht nutzen, wenn ihr Waren verkauft, die der Preisbindung (u.a. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, rezeptpflichtige Arzneimittel) unterliegen.
Wichtig ist auch, dass wenn ihr in eurem Shop die konkrete Mehrwertsteuerangebe in Prozent angegeben habt, ihr das wie oben beschrieben dennoch korrigieren bzw. allgemein formulieren müsst.

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