Shopbetreiber: Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?

Shopbetreiber  müssen eine Vielzahl von Pflichten erfüllen. Dazu gehören die Bereitstellung einer Vielzahl von Informationen und jedenfalls bei B2C-Geschäften auch die Angabe einer Widerrufsbelehrung. Umstritten war, ob in dieser Weiderrufsbelehrung auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. Diese Frage hat nun der EuGH auf eine Vorlageanfrage des Bundesgerichtshof geklärt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2020 entschieden, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unter bestimmten Umständen anzugeben ist.

In dem Verfahren stritten zwei Online-Händler über die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer. Wie so häufig mahnte der eine Händler den anderen ab. Der Abgemahnte begründete das Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung damit, dass das Unternehmen telefonisch keine Verträge schließt und somit auch der Widerruf per Telefon nicht möglich ist. Im Impressum der Webseite gab das Unternehmen eine Telefonnummer an. Für die Widerrufsbelehrung nutze das verklagte Unternehmen das gesetzliche Muster aus Anhang I Teil A der Richtline 2011/83/EU. Das Muster sieht die Angabe einer Telefonnummer nur „gegebenenfalls“ vor, soweit diese auch „verfügbar“ ist. Der EuGH musste nun die Verbraucherrichtlinie (RICHTLINIE 2011/83/EU) zum Fernabsatz entsprechend auslegen.

Dabei interpretierte der EuGH die Richtlinie in seiner Entscheidung wie folgt: Eine Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Telefonnummer wird auch anderweitig auf der Webseite angegeben. Durch die Angabe wird einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

Jetzt kann man sich sicherlich streiten, wann ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt? Bei der Angabe im Impressum oder sonst präsent auf der Webseite ist die Wahrscheinlichkeit jedenfalls sehr hoch.

Praxistip

Wir empfehlen daher folgendes: Wenn  auf der Webseite eine Telefonnummer präsent angegeben  wird, sollte man  diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben.  Online-Händler sollten daher ihre Angaben in der Widerrufsbelehrung überprüfen und ggf. ergänzen. Ein Verstoß kann durch Wettbewerber und qualifizierte Verbände abgemahnt werden.

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