Nacherfüllungsanspruch vor Schadensersatz bei abweichendem Foto in Internetauktion

André Stämmler

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof hat der Käufer einer Sache zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (Wiederherstellung einer mangelfreien Sache) wenn die Kaufsache bei der Übergabe von dem zuvor in einem Internetverkaufsportal veröffentlichten Foto abweicht und damit einen Sachmangel aufweist. Ein Anspruch auf Kostenersatz ist dem zunächst nachrangig.Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten betreiben  ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Fotos war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerinwurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.In seiner am 12.01.2011 ergangenen Entscheidung stellte der BGH fest, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz dieser unter keinem rechtlichen Aspekt zusteht. Der Klägerin steht, ihr Vorbringen zugrundegelegt,  lediglich ein Anspruch auf Wiedereinbau der im Internet angebildeten oder einer gleichwertigen Standheizung zu. Nicht jedoch der Kostenersatz.Die Entscheidung des BGH ist hier unter Berücksichtigung der kaufrechtlichen Regeln nur konsequent. Ein Anspruch auf Schadensersatz wie er hier durch die Klägerin geltend gemacht wurde steht dem Käufer erst dann zu wenn die Nacherfüllung (Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes) nicht möglich ist. Die Nacherfüllung ist dem Schadensersatz vorrangig und muss dem Verkäufer als Möglichkeit zur Wiedergutmachung eröffnet werden. Erst wenn dieser sich weigert die Nacherfüllung durchzuführen, die Nacherfüllung fehlschlägt oder tatsächlich nicht möglich ist, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu.BGH: Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09

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