Party, Hochzeit, Firmenfeier – Wann muss ich GEMA-Gebühren zahlen?

André Stämmler

Plant man eine Party, Hochzeit, Straßenfest, Firmenfeier oder sonstige Veranstaltung auf der Musik gespielt wird, sollte man immer die GEMA im Hinterkopf haben. Wer öffentlich Musik abspielen will, muss dafür in der Regel Gebühren an die GEMA entrichten. Was dabei „öffentlich“ ist sollte jedem bewusst sein, der eine Veranstaltung plant. Die denkbaren Konstellationen sind vielfältig, sei es eine Haus-Party, die Hochzeitsfeier, das Straßenfest vor der eigenen Kneipe, der Laternenumzug des örtlichen Kindergartens oder auch das eigene Firmenjubiläum.

Die GEMA: Was ist das

Die GEMA oder „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Verwerutngsgesellschaften sind, einfach ausgedrückt, Interessengemeinschaften und vertreten die Interessen von Künstlern; im Fall der GEMA die Interessen von Musikschaffenden. Dabei vergeben Verwertungsgesellschaften Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken (zum Beispiel Musik) gegen Einnahme einer Pauschale. Die Einnahmen aufgrund der Pauschalen fließen dann über einen bestimmten Verteilungsschlüssel an Künstler und andere Rechteinhaber. Bekannte Verwertungsgeselltschaften neben der GEMA sind die VG-Wort und VG-Bild-Kunst.

Wann müssen GEMA Gebühren entrichtet werden

GEMA-Gebühren müssen immer dann entrichtet werden, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird. Zentrale Frage dabei ist also, wann die Wiedergabe öffentlich ist. Die Antwort gibt das Urheberrechtsgesetz. Danach ist die Wiedergabe öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist“. Zur Öffentlichkeit gehört nach dem Urheberrechtsgesetz jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das hört sich erstmal kompliziert an und wirft auch einige Fragen auf:

  1. Was ist eine Mehrzahl von Personen

Um eine „Mehrzahl“ anzunehmen, reichen nach deutschem Verständis bereits zwei Personen aus (BGH GRUR 1996, Seite 875, 876 – Zweibettzimmer im Krankenhaus. Eine Person reich aber nicht (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 15 Rn. 40). Dieses Kriterium wird fast immer erfüllt sein. Die Abgrenzung allein nach der Anzahl der Personen vorzunehmen macht daher wenig Sinn und ist auch vom Gesetz so nicht vorgesehen. Eine sehr differenzierte Abwägung nimmt regelmäßig der EuGH vor.

  1. Personen müssen der Öffentlichkeit angehören

 Damit eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, müssen die teilnehmenden Personen der „Öffentlichkeit“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes angehören. Maßgebliches Kriterium ist sind hier die engen persönlichen Beziehungen zwischen den teilnehmenden Personen. Eine solche Verbundeheit liegt vor, wenn die Beziehungen zwischen den einzelnen Personen stark genug sind, um das Bewusstsein der persönlichen Verbundenheit zu begründen (Dreier in Dreier/Schulze: § 15 Rn. 43). Diese Verbundenheit liegt regelmäßig bei familiären oder freundschaftlichen Verhältnissen vor. Weitere Fälle sind aber ebenfalls denkbar. Maßgeblich ist alleine das Bewusstsein, persönlich miteinander verbunden zu sein (BGH GRUR 1984, Seite 734, 735 – Vollzugsanstalten). Dieses Bewusstsein kann auch erst durch die Veranstaltung hervorgerufen werden (vgl BGH GRUR 1956 – Tanzkurse). Grundsätzlich egal ist dabei die Anzahl der Personen, solange die persönliche Verbundenheit vorliegt. So kann die persönliche Verbundenheit auch bei einer Hochzeit mit 600 Personen vorliegen, wenn ein Teil der Hochzeitsgesellschaft von Braut, der andere vom Bräutigam kommt (GRUR-RR 2009, 166, 167 – Türkische Hochzeit)

Veranstaltung als „privat“ privat bezeichnen reicht nicht aus

Eine öffentliche Veranstaltung wird jedoch nicht ohne weiteres zu einer privaten, nur weil diese als privat deklariert ist. Der Veranstalter muss die persönlichen Beziehungen beweisen. Das kann auf einer Hochzeit etwa durch eine Gästeliste erfolgen. Streut man die Gästeliste dagegen extrem weit, kann schnell eine öffentliche Veranstaltung vorliegen. Das kann zum Beispiel, wenn zu wenige Party jeder eingeladene Gast beliebige weitere Gäste mitbringen darf. So entschied etwa das Landgerichts Oldenburg im Falle einer Beach Party. Diese war zwar als privat gekennzeichnet, Die Einladung aber weit gestreut.

GEMA-Gebühr, Ausnahme

Es gibt eine Ausnahme, wann für die öffentliche Wiedergabe keine Gebühr an die gema zu entrichten ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um gema-freie Musik handelt. Gemafrei ist die Musik dann, wenn der Künstler keinen entsprechenden Betrag mit der GEMA abgeschlossen hat. Ob dies der Fall ist erfährt man am besten beim Künstler, beziehungsweise jeweiligen Rechteinhaber selbst oder aber bei der GEMA.

Aber Vorsicht: Wer GEMA freie Musik spielt, muss dies bei der GEMA anzeigen. Erfolgt keine Anzeichen, dass die GEMA zunächst davon ausgehen, das entsprechende Gebühren zu entrichten sind. Das folgt aus der sogennanten GEMA-Vermutung. Danach ist es in der GEMA erlaubt Für öffentlich wiedergegebene Musik Gebühren zu verlangen, außer wenn eindeutig feststeht, dass die Künstler nicht von der GEMA vertreten werden.

Entscheidung immer am Einzelfall

Ob eine Veranstaltung und damit die Wiedergabe von Musik öffentlich oder privat ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Die Abgrenzung kann schwierig sein, jedenfalls dann, wenn zur Veranstaltung nicht lediglich enge Freunde und Verwandte eingeladen sind. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung. 

Betriebsfeier einer Aktiengesellschaft – öffentliche Veranstaltung

Zweibettzimmer im Krankenhaus – keine öffentliche Veranstaltung

Zahnarztpraxis (vorher EuGH – Zahnarztpraxis) – keine öffentliche Veranstaltung

Hotelzimmer – keine öffentliche Veranstaltung

Gemeinschaftsantennen – keine öffentliche Wiedergabe

Was mache ich nun?

Wer eine Veranstaltung plant sollte sich vorher über GEMA-Gebühren Gedanken machen. Das gilt für jede Veranstaltung, auf der Musik gespielt wird. Dabei ist es egal, ob es die Grillparty mit Nachbarn, Firmenfeier, Straßenfest, Hochzeit oder der Fackelzug des örtlichen Kindergartens ist. Als Faustregel gilt:

Je “offener” der geplante Teilnehmerkreis, desto eher fallen GEMA-Gebühren an. Sollten nur Verwandte und Freunde an der geplanten Veranstaltung teilnehmen, werden in der Regel keine GEMA-Gebühren fällig. Das gilt, gleich ob Hochzeit oder Firmenfeier, zu der nur die “engsten Kunden” geladen werden. Interessant wird es, lässt man auch Personen zu, die keine persönliche Verbindung zum “Verwerter” haben. Dann wird in der Regel die GEMA-Gebühr fällig. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die Einladung an einen unbestimmten Personenkreis richtet. 

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