Ratgeber Bilderklau – Was Fotografen gegen unerlaubte Bildnutzung tun können.

 

Fast jeder Fotograf – ob Hobby- oder Profifotgraf – den ich kenne, liebt seine Tätigkeitn und geht dieser mit Leidenschaft nach. Das Fotografieren und Bearbeiten eigener Bilder, kostet aber oft Zeit, manchmal Geld und Arbeit und braucht eine gehörige Portion Kreativität. Es ist deshalb selbstverständlich, dass man als Fotograf über die Verwendung und Nutzung des entstandenen Bildes selbst bestimmen will. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Fotograf für die Nutzung sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man das in mühevoller Kleinarbeit entstandene Bild dann plötzlich auf einem fremden Blog, einer Webseite oder in Sozialen Netzwerken wiederfindet, ohne dass hier irgendeine Vereinbarung getroffen wurde, geschweige denn eine Lizenzgebühr gezahlt wurde. Heute ist es leichter denn je Inhalte online zu finden, zu teilen und einzubinden. Leider übersehen dabei Viele die Arbeit, die hinter einem solchen Werk steckt oder sind der Meinung, dass im Internet alles „kostenlos“ genutzt werden kann. Was kann man als Fotograf oder Agentur machen, wenn das eigene Werke plötzlich ungefragt und unvergütet verwendet wird? Der Ratgeber richtet sich an Rechteinhaber sei es der Fotograf oder ein Dritter der entsprechende Verwertungsrechte an Bildern besitzt. Der Beitrag gibt eine Übersicht und Handlungsanleitung, was bei einer unerlaubten Bildnutzung getan werden, oder wie man Problemen mit Bilderklau bereits vorbeugen kann.

Rechte an Bildern, Fotos, Videos

Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Sei es als Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild. Das heißt der Rechteinhaber , also der Fotograf als Urheber oder eine andere Person denen Rechte eingeräumt wurde kann entscheiden, wie das Werk genutzt und verwertet wird.

Der urheberrechtliche Schutz beginnt mit der Entstehung des sogenannten Werkes und bedarf keiner Eintragung oder sonstiger Schritte.

Die einzelnen Rechte sind mannigfaltig und beginnen bereits mit der Frage, ob das Werk überhaupt veröffentlicht wird. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber entscheiden wem er weitere Nutzungsrechte, ob das Werk kopiert und auf welchen Plattformen das Werk genutzt werden darf.

Vorbeugung von Streitigkeiten

Viele Urheberrechtsverletzungen werden nicht unbedingt absichtlich begangen. Oftmals fehlt es einfach an dem entsprechenden Wissen, was alles mit einem Foto oder Video gemacht werden darf. Das beinhaltet etwa das Kopieren, Verändern oder das Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit. Werden keine entsprechenden Regelungen getroffen, kann auch der Umgang mit einem völlig rechtmäßig erworbenen Werk schnell zu einer Urheberrechtsverletzung führen. Wurde zum Beispiel ein Foto für die neue Firmenwebseite bestellt, darf dieses auch nur dafür genutzt werden. Die Nutzung des Fotos für großflächige Plakatwerbung ist damit nicht erlaubt.

Um hier Streitigkeiten vorzubeugen sollten Fotografen möglichst detailliert Regeln, was mit dem bestellten Werk(en) alles gemacht werden darf. Hier empfiehlt sich der Abschluss eines detaillierten Fotografenvertrages. Eine detaillierte Übersicht zum Fotografenvertrag findet sich unter dem Link „Der Fotografenvertrag – ein Überblick“. Je mehr Details geregelt wurden, desto geringer ist die Gefahr von unbeabsichtigten Verwendungen.

Monitoring der Bildnutzung

Fotografen sollten Monitoring für die eigenen Werke betreiben. Das heißt in erster Linie, dass man regelmäßig Bildrecherchen an den eigenen Werken durchführen sollte. Bildrecherchen können recht einfach über die Bildersuchfunktion von Suchmaschinen wie Google durchgeführt werden. Professionelles Monitoring kann etwa durch eine Agentur oder zum Beispiel auch direkt durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden.

Unerlaubte Bildnutzung festgestellt – was jetzt?

Hat man eine unberechtigte Nutzung der eigenen Bilder festgestellt, stellt sich die Frage, wie es weitergeht.

Die einfachste Möglichkeit ist natürlich den unberechtigten Nutzer direkt zu kontaktieren. Oftmals genügt ein einfacher Anruf oder eine E-Mail um die Sache aus der Welt zu räumen. Insbesondere wenn die Urheberrechtsverletzung fahrlässig erfolgt ist, kann dieser Weg durchaus schnelle Abhilfe bringen.

Wurde das Bild in einem sozialen Netzwerk oder bei etwa bei eBay genutzt, kann auch die Kontaktaufnahme zum Netzwerk oder Ebay helfen. Ebay und zum Beispiel Facebook haben standardisierte Verfahren für Urheberrechtsverletzungen. Damit kann in der Regel binnen weniger Stunden eine Entfernung von der jeweiligen Plattform erreicht werden.

Hilft auch das nicht weiter oder will man die Sache gleich in professionelle Hände geben, sollte man einen Rechtsanwalt für Urheberrecht einschalten. Ein Rechtsanwalt wird in der Regel – zunächst außergerichtlich mittels einer Abmahnung – versuchen die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden und ggf. weitere Ansprüche geltend zu machen.

Kann die Urheberrechtsverletzung außergerichtlich nicht beseitigt werden, besteht letztlich noch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens.

Welche Ansprüche kann man geltend machen

Fotografen stehen mehrere Ansprüche zu, die man gegen den Verletzer geltend machen kann.

1. Beseitigung und Unterlassung

Fotografen steht zunächst ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Der Fotograf darf also vom Verletzer verlangen, dass dieser die Urheberrechtsverletzung beseitigt (zum Beispiel von der Webseite entfernt). Darüber hinaus kann der Fotograf verlangen, dass zukünftige Urheberrechtsverletzungen unterlassen werden. Der Beseitigungsanspruch wird in der Regel durch die Entfernung des Bildes erfüllt. Beim Unterlassungsanspruch sollten Rechteinhaber aufpassen. Wer hier sicher gehen will sollte außergerichtlich auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beharren. Strafbewehrt bedeutet, dass der Verletzer für jeden Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe entrichtet. Bei einem gerichtlichen Verfahren, würde dem Verletzer für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht.

2. Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung

Als Fotograf hat man darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz für die unerlaubte Bildnutzung. Der Fotograf hat dabei die Wahl zwischen mehreren Berechnungsmethoden.

Zum einen kann der Fotograf den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt verlangen. Hier muss aber der Fotograf beweisen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Diese Art der Schadensberechnung ist in der Praxis kaum relevant.

Wenig relevant ist die Abschöpfung des Verletzergewinns. Bei dieser Form der Schadensberechnung kann der mit der Urheberrechtsverletzung erzielte Gewinn vom Verletzer herausverlangt werden. Diese Form der Berechnung lohnt sich für den Rechteinhaber nur, wenn tatsächlich mit der Verletzung ein Gewinn erzielt wurde. Das ist etwa der Fall, wenn das Bild kommerziell genutz wurde. Es lohnt sich demgegenüber nicht, wenn das Bild lediglich auf der Website eingebunden wurde.

Die häufigste Art der Schadensberechnung ist die sogenannte Lizenzanalogie. Der Schaden wird dabei entweder nach einer analogen oder einer fiktiven Lizenzgebühr errechnet. Hat der Fotograf eine eigene Lizenzierungspraxis (etwa eine Preisliste um ein einfaches Beispiel zu nennen) kann die Berechnung anhand dieser Praxis erfolgen. Besteht keine eigene Lizenzierungspraxis ist die Anwendung der sogenannten MFM-Tabelle möglich. Dabei handelt es sich um eine Zusammenstellung empfohlener Honorare für für Bildnutzung. Die Honorare richten sich dabei nach der Empfehlung der Mittelstandgemeinschaft Fotomarketing.

Unter Umständen können weitere Schadenspositionen hinzukommen. Unterlässt der Verletzer etwa die Nennung des Urhebers, kann ein Schadensaufschlag wegen fehlender Urhebernennung hinzukommen. Viele Gerichte verdoppeln danach pauschal den Schadensersatz. Ob der Schadensaufschlag gerechtfertigt ist, muss man individuell entscheiden.

3. Aufwendungsersatz

Rechteinhaber können bei unerlaubten Bidlverwendung neben Schadensersatz auch den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Feststellung oder Verfolgung des Bilderklaus ersetzt verlangen. Das können z.B. die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung oder Dokumentations- oder Ermittlungskosten sein.

4. Auskunftsanspruch

Eine unberechtigte Bildnutzung bleibt oft nicht die einzige. Zur Festellung weiterer Urheberrechtsverletzungen kann der Rechteinhaber auch Auskunft vom Verletzer verlangen, woher das Bild kommt, wie es noch verwendet wurde oder an wen es zum Beispiel weitergegeben wurde.

Beweissicherung

Wer seine Ansprüche durchsetzen will, muss diese beweisen. Damit das gelingt ist es angebracht, die Urheberrechtsverletzung entsprechende zu dokumentieren, also die Beweise zu sichern.Wurde ein Bild online genutzt, genügt dafür in der Regel ein Screenshot der Webseite, auf dem sowohl das Bild als auch die URL zu erkennen ist. Erfolgt die unerlaubte Bildnutzung auf andere Weise (z.B. im Print) muss im Einzelfall entschieden werden, was geeignet ist, um die Verletzung gerichtsfest zu dokumentieren.

Durchsetzung der Ansprüche

Die Ansprüche sollten zunächst außergerichtlich in Form einer sogenannten Abmahnung geltend gemacht werden. Geht man zu schnell den gerichtlichen Weg, bleibt man ggf. auf den Gerichtskosten sitzen. Die Abmahnung an sich ist an gewisse formelle Voraussetzungen gebunden. So muss ist in der Abmahnung die Rechtsverletzung genau zu bezeichnet werden. Erfüllt die Abmahnung die formellen Anforderungen nicht, kann dies teuer werden. In diesem Fall müssen ggf. die Kosten der gegnerischen Verteidigung getragen werden. Gleiches gilt, wenn man der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt, diese über den bestehenden Unterlassungsanspruch hinausgeht und man darauf nicht hinweist. Bei der Durchsetzung der Ansprüche sollte man also möglichst genau vorgehen oder die Sache gleich einem spezialisierten Anwalt übergeben.

Checkliste

Checkliste unerlaubte Bildnutzung (coming soon)

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