Hartz IV – nachträglicher Verwertungsausschluss Lebensversicherung

Vereinbart der Inhaber einer Lebensversicherung  nachträglich einen Verwertungssausschluss mit der Versicherungsgesellschaft und führt erst hierdurch die Bedürftigkeit herbei, stellt dies keine Pflichtverletzung dar die eine Kürzung der Hatz IV Leistungen durch das Jobcenter rechtfertigt.

Sachverhalt

Der 53 Jahre alte Kläger war Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit einem Wert von kanpp 200.000 Euro. Als dieser Hartz IV Leistungen beim Jobcenter beantragte wurden diese mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger zunächst seine Lebensversicherung verwerten müsse. Daraufhin vereinbarte der Kläger einen Verwertungsausschluss nach § 168 III VVG mit dem Versicherungsunternehmen und beantragte erneut Hartz IV. Die Leistungen wurden bewilligt, jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten um 10% gekürzt. Das Jobcenter sah in der nachträglichen Vereinbarung des Verwertungsausschluss eine Pflichtverletzung, weil der Leistungsempfänger sein Vermögen absichtlich gemindert habe.

Keine Pflichtverletzung des Hartz IV Empfängers

Dem folgte das Sozialgericht Mainz nicht und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts, werde das Verhalten des Klägers zwar von der Sanktionsvorschrift des § 31 II Nr. 1 SGB II erfasst. Eine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift liege aber nicht vor.  Neben der staatlich geförderten Riester-Rente werden nach § SGB II auch sonstige geldwerte Ansprüche geschützt, solange sie vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.

Hinweispflicht des Job-Centers auf möglichen Verwertungsausschluss

Nach einem Urteil des Bundessozialgericht aus 2008 besteht sogar eine Pflicht der Jobcenter auf einen solchen möglichen Verwertungsausschluss hinzuweisen. Die Umstezung einer solchen Möglichkeit könne dem Hartz IV dann letztendlich nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der Behördenvertreter hob die Sanktionsbescheide auf. Beschluss des Sozialgericht Mainz vom 13.11.2012 (Az.: S 4 AS 466/11).

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