Recht in der Corona-Krise – Mietrecht (FAQ)

Corona-Krise - Mietrecht

Die Corona-Krise wirft auch Fragen des Mietrechts auf. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Mietrecht in der Corona-Krise.

Muss ich während der Corona-Krise meine Miete weiter zahlen?

Die Pflicht zur Zahlung der Miete ergibt sich aus § 535 II BGB. Danach ist der Mieter verpflichtet die vereinbarte Miete zu zahlen. Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet dem Mieter die Mietsache zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (§ 535 I BGB).

Nach § 536 II BGB muss der Mieter auch dann die Miete zahlen, wenn er an der Ausübung des Gebrauchs gehindert ist und dieser Grund in seiner Person liegt. Sofern die Mietsache also nicht genutzt werden kann und dieser Grund in der Person des Mieters liegt, muss dieser die Miete zahlen. Darunter sollte auch eine Krankheit oder Quarantäne des Mieters fallen.

Anders kann es aussehen, wenn ein Ausgangsverbot besteht oder eine behördliche Anordnung die Nutzung z.B. von Büros unmöglich macht.

Hier ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Beeinträchtigung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (BGH VIII ZR 17/18 Rz 17; NJW 15, 2177 [BGH 29.04.2015 – VIII ZR 197/14] Rz 36; 15, 699 Rz 25). Kann der Mieter das nicht leisten, was bei einem behördlichen Verbot der Fall sein dürfte, entfällt in der Regel auch die Pflicht zur Mietzahlung. Hier sollte man aber genau den eigenen Mietvertrag prüfen. Gerade bei Gewerblichen Mieträumen wird oft eine Übernahme des Risikos für sogenannte Umweltschäden ausgeschlossen. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass ich meine Miete weiter zahlen muss. Sofern eine konkrete Regelung fehlt, muss der Mietvertrag ggf. entsprechend ausgelegt werden (BGH 29.04.2015 – VIII ZR 197/14= BGH NJW 15, 2177). Finden sich keine Anhaltspunkte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: Der Vermieter schuldet die Überlassung. Kann der Vermieter nicht überlassen, ist Mieter von der Mietpflicht befreit. 

Wer zahlt die Miete, wenn ich nicht mehr zahlen kann.

Grundsätzlich ist selbst dafür verantwortlich die eigene Miete zu zahlen. Unter Umständen können jedoch staatliche Subventionsleistungen greifen. Wohnraummiete kann im schlimmsten Fall als Leistung im Rahmen von Leistungen nach dem SGBII übernommen werden. Gewerbemiete wird im Rahmen von SGBII im Regelfall als notwendige Ausgabe anerkannt. Darüber hinaus plant die Bundesregierung und die Landesregierung umfassende Rettungs- und Schutzmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige

Entschädigung nach IfSG

Der Mieter kann für entfallende Mietzahlungen ggf. eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Wir werden hierzu in kürze einen gesonderten Artikel verfassen.

Krisen meistern – Rechtliche Fragen in der Corona-Krise

Wir haben eine Reihe von Artikeln zum Thema Corona-Krise veröffentlicht und arbeiten weiter daran, alle Fragen zu klären. Andere Artikel finden Sie hier:

  1. Corona und Datenschutz
  2. Fakenews (folgt)
  3. Mietrecht
  4. Arbeitsrecht (Was dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  5. Exkurs Kurzarbeit
  6. Entschädigung nach IfSG

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