Doch kein fliegender Gerichtsstand bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten in Düsseldorf!

Im Dezember 2020 trat eine Änderung des UWG in Kraft; wir hatten hier berichtet. Durch diese Änderung des UWG wurde der fliegende Gerichtsstand für Wettbewerbsverletzungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien stark eingeschränkt. Mit Hilfe des fliegenden Gerichtsstand konnten sich Kläger mehr oder weniger aussuchen an welchem Gericht sie klagen. Es wundert uns insofern nicht, dass dann oft das Gericht gewählt wurde, an dem man sich die meisten Chancen ausrechnet. Das führte nach Auffassung des Gesetzgebers zu Unzuträglichkeiten. Durch die Einschränkungen sollen diese Missstände beseitigt werden.

14 Abs. 2 UWG

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde.Satz 2 gilt nicht für

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder

  2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,

 

Fliegender Gerichtsstand nur bei spezifischen Handlungen

Am 15.01. entschied das Landgericht Düsseldorf, dass diese Einschränkung nur für “internetspezifische” Informationspflichten gelten soll. Nach Auffassung des Gerichts sind nicht alles Handlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien umfasst. Vielmehr muss die Einschränkung wieder eingeschränkt werden:

OLG Düsseldorf: Keine Einschränkung der Einschränkung!

Dieser Auffassung hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 16.02.2021 (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21) eine deutliche Absage erteilt:

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