Unerlaubte Fotonutzung – Urteil des EuGH C_161_17 Renckhoff

Ein Foto darf nur mit Einwilligung des Rechteinhabers ins Internet eingestellt werden. Das gilt auch, wenn das Foto zuvor bereits ohne Zugangsbeschränkungen und ohne Namensnennung des Urhebers auf einer anderen Internetseite eingestellt war. Das entschied EuGH mit Urteil vom 07.08.18 (Urteil des EuGH C_161_17 Renckhoff ./. Nordrhein Westphalen).

Was war passiert?

Für ein Referat im Jahr 2009 nutzte ein Schüler aus der Stadt Waltrop ein Bild der Stadt Cordoba. Der Schüler bezog das Bild aus dem Internet von einer frei zugänglichen Webseite eines Reisemagazins. Das Bild war auf dieser Webseite mit Erlaubnis des Fotografen und ohne dessen namentliche Nennung  eingestellt. Eine Beschränkung die ein Herunterladen des Bildes von der Website des Reisemagazins verhindern konnte, gab es nicht. Das Referat inklusive des Bildes wurdespäter auf die Webseite der Schule online gestellt.

Der Fotograf und spätere Kläger machte geltend dass er lediglich den Betreibern des Reisemagazins ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Die Einstellung des Fotos auf der Website der Schule verletze ihn in seinen Urheberrechten. Der Fotograf machte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 400 EUR gegen das Bundesland geltend. Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Das Bundesland wurde dazu verurteilt wurde von der Webseite zu nehmen und 300 € Schadenersatz zu zahlen. Beide Parteien legten gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

Die Vorlagefrage

Der für die Revision zuständige Bundesgerichtshof legte das Verfahren zur Vorentscheidung dem EuGH vor:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

Oder um das ganze einmal nicht ganz so juristisch auszudrücken, ging es im Kern um die Frage: 

Ist es erlaubt ein Bild, welches bereits auf einer frei zugänglichen Internetseite eingestellt wurde, zu kopieren und auf eine andere Internetseite erneut einzustellen?

Die Entscheidung

Knackpunkt der Entscheidung wahr die Frage, ob durch das erneute Einstellen des Bildes ein „neues Publikum“ angesprochen wird und dadurch eine sogenannte öffentliche Wiedergabe stattfindet. Das beklagte Bundesland berief sich auf die Svensson Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson, C-466/12, EU:C:2014:76). Der EuGH hatte dort entschieden, dass die bloße Verlinkung keine öffentliche Wiedergabe und damit urheberrechtlich zulässig ist. Ein neues Publikum wird dadurch gerade nicht angesprochen.
Nach Auffassung des klagenden Fotografen greift diese Rechtsprechung hier nicht. Bei der bloßen Verlinkung eines Werkes behält der Fotograf die Kontrolle über sein Werk. Sobald der Rechteinhaber das eigentliche Werk von der Webseite entfernt, laufen die Links ins leere. Der Rechteinhaber hat also die Kontrolle über sein Werk und wem er dieses präsentiert. Diese Kontrolle verliert der Fotograf beim Neueinstellen des Werkes auf einer anderen Webseite durch einen Dritten.
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 sieht vor, dass der Urheber, selbst bestimmen kann, wem er sein Werk zugänglich macht (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29). Würde man die Grundsätze der Auffassung der Beklagten folgen, würde dieses Recht ausgehebelt. Nach Auffassung des EuGH liegt im Einstellen des Bildes auf einer anderen Webseite ein neues Publikum vor. Maßgebliches Publikum ist der Besucher der Webseite. Besucher des Reiseportals sind danach ein anderes Publikum als die Besucher der Webseite der Schule.

Die Tatsache, dass der Zugriff auf das Foto nicht eingeschränkt wurde, hat keine Auswirkung auf das Ergebnis.

Nach alldem hat der EuGH entschieden:

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf  einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Fazit:

Es ist nicht zulässig – ohne Erlaubnis des Rechteinhaber – ein Foto von einer Webseite zu kopieren und auf einer neuen Webseite einzustellen. 

Das Urteil ist nicht wirklich überraschen und ist zur Sicherung der Rechte von Urhebern und Rechteinhabern meines Erachtens nur konsequent. 

Urteil des EuGH C_161_17 Renckhoff ./. Nordrhein Westphalen: Volltext

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