EuGH schiebt “Führerschein – Tourismus” Riegel vor!

Mit Urteil vom 19.05.2011 hat der Europäische Gerichtshof dem sog. „Führerschein – Tourismus“ erneut eine Absage erteilt.

In dem zu entscheidenden Fall wurde einer deutschen Staatsangehörige aus Bayern im Jahre 2006 ein tschechischer Führerschein augestellt. 2009 forderte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Betroffene zur Vorlage des Führerscheins auf. Die fehlende Fahrberechtigung sollte eingetragen werden, da bei der Erteilung die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Die Betroffene hatte zu keiner Zeit einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien, was jedoch Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist. Mit Bescheid vom 03. Juni 2009 untersagte die Fahrerlaubnisbehörde der Betroffenen den Gebrauch ihres tschechischen Führerscheins.

Hiergegen wandte sich die Betroffene mit dem Argument, sie habe nie einen Verkehrsverstoß begangen. Ein typischer Fall des “Führerschein – Tourismus” lag somit nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab der Betroffenen zunächst stand. Hiergegen legte der Freistaat Bayern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein. Dieser legte das Verfahren zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

Dieser hatte in seiner Entscheidung erneut über die Frage zu urteilen unter welchen Vorraussetzungen es einem Mitgliedstaat möglich ist die Anerkennung eines durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein abzulehnen.

Das Gericht berücksichtige hierbei nach dem Wortlaut des  Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie die Anerkennung ohne jede Formalität stattfindet.

Gleichzeitig legte das Gericht die Richtlinie dahin aus, das ein Ablehnung nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist. Zu Berücksichtigen ist die Sicherheit im Straßenverkehr, welche gewisse Mindestvoraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins erfordere. Eine dieser Mindestvoraussetzungen ist das Wohnsitzerfordernis. Dieses trägt maßgeblich zur Bekämpfung des „Führerschein – Tourismus“ bei.

Eine Unterscheidung zwischen der erstmaligen Erteilung und der Neuerteilung nach Entzug der Fahrerlaubnis trifft die Richtlinie nicht.

Urteil des EuGH vom 19.05.2011  – AZ:  C- 184 /10

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