Vorsicht bei der Verwendung des Begriffs Black Friday

B2B vs. B2C

Auch in diesem Jahr geht die Abmahngefahr bei der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ in eine neue Runde. Die Wortmarke „Black Friday“ ist u.a. für Werbe- und Marketingzwecke eingetragen. Eine rechtswidrige Verwendung kann Euch teuer zu stehen kommen.

Hintergrund

Am sog. Black Friday, also dem Freitag nach dem wichtigsten US-amerikanischen Feiertrag Thanksgiving, fällt in den USA der Startschuss für das Weihnachtsgeschäft. Der Black Friday findet dieses Jahr am 29. November statt. Shopbetreiber und Einzelhändler bieten ihren Kunden an diesem Tag häufig hohe Rabatte und Sonderangebote an. Dieser Trend ist seit einigen Jahren auch in Deutschland angekommen. Viele Shopbetreiber locken vor allem online mit teilweise hohen Preisnachlässen. Bei der Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ müsst Ihr aber die fremden Rechte an der Marke beachten.

Was bisher geschah…

Schon 2013 wurden mehrere Löschungsanträge von diversen Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegen die Marke Black Friday gestellt. Die Wortmarke “Black Friday“ sollte für alle zur freien Verwendung zur Verfügung stehen und freigehalten werden. Das DPMA beschloss zunächst die Löschung der Markeneintragung. Die Inhaberin der Marke zog jedoch gegen die Entscheidung des DPMA vor das Bundespatentgericht. 2019 erwirkte der Inhaber dann den Bestand der Wortmarke. Nur für Elektro- und Elektronikwaren entschied das Bundespatentgericht, dass die Marke zu Unrecht geschützt wird. Für derartige Waren muss die Bezeichnung freigehalten werden. Die Inhaberin der Marke legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hat bislang in dieser Sache noch nicht entschieden. Die Marke Black Friday ist damit weiterhin umfassend geschützt. Wer die Marke Black Friday unrechtmäßig für eingetragene Waren und Dienstleistungen nutzt, muss mit Abmahnungen rechnen.

Und nun?

Auch in diesem Jahr müssen Shopbetreiber die Markenrechte beachten. Möglicherweise hält sich die Rechteinhaberin bei Abmahnungen im Bezug auf Elektronik zurück. Hier hatte ja das Bundespatentgericht entschieden, dass die Marke für derartige Waren gelöscht werden muss. Sollte sich der BGH dem anschließen, muss die Marke für diese Waren gelöscht werden. Abmahnungen diesbezüglich könnten dann unberechtigt sein. Unberechtigte Abmahnungen können zu Schadensersatzforderungen gegen den Abmahnenden führen.

Fazit – Nutzung der Marke Black Friday birgt Risiko

Es ist weiterhin etwas Kreativität gefragt. So könnte man beispielsweise an andere Bezeichnungen und Wortschöpfungen, wie „Black Sales” oder „best deals on Black Friday“, denken. Dabei wird nur Bezug auf das Shopping-Event an sich genommen und nicht der Eindruck erweckt, man würde die Marke Black Friday markenmäßig für geschützte Waren- oder Dienstleistungen verwenden. Ob die Verwendung im Einzelfall zulässig ist und in welcher Form, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Eine Pauschale Aussage ist hier kaum möglich.

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