Waldorf Frommer mahnt die Serie Family Guy ab

André Stämmler

Die Trickfilmserie Family Guy ist derzeit Gegenstand von Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München. In der Abmahnung wird der Vorwurf erhoben, einzelne Folgen der Serie illegal in einem Filesharing-Netzwerk anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Abgemahnt wird im Auftrag Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH. Wie wie üblich wird auch bei dieser Abmahnung sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert (hier 815 EUR)

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Wie soll ich bei einer Abmahnung wegen Family Guy reagieren?

Wer eine Abmahnung an der Serie Family Guy erhalten hat, sollte einige Punkte beachten:

  • Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Wer die Abmahnung ignoriert, riskiert gegebenenfalls ein kostspieliges Gerichtsverfahren.
  • Ruhe bewahren! Keinesfalls sollte man aber demgegenüber vorschnell unüberlegt reagieren. D.h. insbesondere, dass ohne konkrete Prüfung des Einzelfalls nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine Zahlung geleistet werden sollte. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung bindet ein Leben lang. Die Abgabe einer solchen Erklärung sollte also wenn überhaupt erst nach eindringlicher Prüfung des Einzelfalls erfolgen.
  • Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass ein Unterlassungsanspruch seitens des Abmahners besteht, sollte keinesfalls die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wann ist die Abmahnung berechtigt?

Hat man die Folgen der Serie Family Guy tatsächlich selbst über bittorrent ohne die entsprechenden Rechte zum Download angeboten, stellt dies in der Regel ein Verstoß gegen das Urheberrecht dar. In diesem Fall besteht in der Regel ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz über dessen Höhe man sich aber in aller Regel streiten kann.Hat man die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen, sondern durch Dritte, kommt unter Umständen eine sogenannte Störerhaftung in Betracht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn man für das Verhalten von Dritten verantwortlich gemacht werden kann. Denkbar ist dies unter anderem wenn Prüf- bzw. Sorgfaltspflichten in Bezug auf den eigenen Internetanschluss verletzt wurden. Typisches Beispiel für eine Störerhaftung sind Eltern die ihre minderjährigen Kinder nicht ausreichend belehrt haben.Im Rahmen der Störerhaftung haftet man aber in der Regel nicht auf Schadensersatz.Hat man die Urheberrechtsverletzung weder selbst begangen, und kann auch nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich gemacht werden, bestehen sehr gute Chancen die Abmahnung komplett abzuwehren.

Immer Einzelfallprüfung

In jedem Fall ist eine Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Gerade die Frage, ob eine Störerhaftung oder eine unberechtigte Abmahnung vorliegt, ist in aller Regel nicht ohne weiteres zu beantworten. Wer sich hier unsicher ist, sollte in jedem Fall fachkundige Hilfe zurate ziehenZurück

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