Webshop: AG Köln zu “Kaufen” im Rahmen der Button-Lösung

André Stämmler

kaufenMit Wirkung zum 01.08.2012 ist die sogenannte Button-Lösung in Kraft getreten und hatte bereits für viel Gesprächsstoff gesorgt. Grundgedanke der Button-Lösung ist, dass ein wirksamer Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im elekronischen Geschäftsverkehr nur dann zustande kommt, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolg die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Das ergibt sich aus § 312 j BGB.Jetzt sollte man denken, dass die Beschrfitung des Bestell-Buttons mit “kaufen” ebenfalls  eine ausreichende “ensprechende eindeutige Formulierung” darstellt. So steht es – wenn auch nicht im Gesetz – so doch auch in der Gesetzesbegründung. Das Amtsgericht Köln sah das in einer –  unseres Erachtens falschen – Entscheidung  anders und stellte fest:

Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.

Und weiter

Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten.

Dass selbst der Regierungsentwurf das Wort “Kaufen” als entsprechend eindeutige Formulierung ansah, sieht das Amtsgericht zwar, lässt das Argument aber nicht ziehen.Das Urteil ist meines Erachtens falsch und nicht haltbar. Fraglich ist aber dennoch, wie sich das Urteil für die Praxis – also insbesondere für Shopbetreiber – auswirkt.

Ändert sich etwas für Shopbetreiber?

Wir sehen grundsätzlich keine Gefahren für Shopbetreiber. Eine Beschrfitung des Bestellbuttons mit “kaufen” ist und bleibt daher rechtens und “button-lösung-konform”.Das liegt in erster Linie daran, dass die Begrüdnung des Amtsgericht Köln in keinster Weise überzeugt und offensichtlich auch nicht den Willen des Gesetzgebers wiederspiegelt.Es liegt aber auch daran, dass der vom Amtsgericht zu entscheidende Fall eine etwas außergwöhnliche Konstellation betraf. Dort hatte der Beklagte nach einem Telefonat mit der Klägerin eine Email erhalten in der ein Link zum Bestellen eines Insolvenzkalenders enthalten war.

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Nichts desto trotz – Wer ganz sicher gehen will.

Leider kann man aber nie mit absoluter Sicherheit vorhersehen, ob andere Gerichte die Sache nicht doch ähnlich sehen. Wer also mit seinem Shop absolut sicher gehen will, sollte den Bestell-Button umgestalten. Ob dann mit der Auffassung des AG Klön überhaupt noch eine andere Ausgestaltung als “zahlungspflichtig bestellen“ zulässig ist, ist fraglich. Bis zur Klärung durch höhere Gerichte dürfte aber jedenfalls eine – zumindest minimalste – Unsicherheit verbleiben.Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.04.14, AZ: 142 C 354/13

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