Weiterhin hohes Risiko für Betreiber offener WLAN-Netze

André Stämmler

Wer ein Gaststätte oder Hotel betreibt möchte oft als besonderen Service seinen Kunden den Zugang zu einem offenen WLAN ermöglichen. Ebenso sind viele private WLAN-Netze nicht ausreichend gesichert. Dies ist für die Betreiber aber mit immensen Risiken verbunden. Wird über das WLAN etwa eine Urhebrrechtsverletzung  – z. B. durch Filesharing – begangen, riskiert der Betreiber unter Umständen im Rahmen der sogenannten Störerhaftung eine Abmahung.

Die Unsicherheit bei den Betreibern von WLAN-Netzen ist groß. Nicht wenige verzichteten deshalb auf die Bereitstellung eines offenen WLAN als besonderen Service. Die vorherrschende Unsicherheit wollte die SPD-Fraktion mit einem Antrag vom 23.10.2012 (BT-Drucksachen 17/11145) zur Haftungsbegrenzung nunmehr beseitigen. Gedacht wurde hierbei unter anderem an eine Gleichstellung von WLAN-Betreibern mit Acces-Providern, die gem. § 8 TMG nur sehr begrenzt haften; bzw. sollten klare Linien aufgezeigt werden, welche Maßnahmen die Betreiber von WLAN-Netzen ergreifen müssen um eine Störerhaftung zu vermeiden.

Der Antrag scheiterte nun am Mittwoch im  Ausschuss für Wirtschaft und Technologie. Lediglich die SPD-Fraktion stimmte hierbei für den Antrag. FDP und CDU stimmten dagegen, während sich Grüne und Linke enthielten. Der Pressemeldung des Bundestages ist leider nicht zu entnehmen, warum Schwarz-Gelb gegen den Antrag entschied.

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