Werbung mit der “Bekömmlichkeit” von Bier

André Stämmler

Ist Bier „bekömmlich“? Wer weiß. Werben darf man damit jedenfalls nicht. Das entschied das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 25.08.2015.

Was war passiert

Eine Brauerei aus Baden-Württemberg hatte drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ auf der eigenen Website beworben. Das bekam dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin offenbar nicht und er mahnte die Brauerei auf Unterlassung ab. Der Verband bezog sich dabei auf ein Urteil des EuGH-Urteil vom 6.9.2012 (Rz.: C-544/10). Im weiteren Verlauf wurde gegen die Brauerei zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, die nun durch das Landgericht Ravensburg bestätigt wurde.

Die Begründung

Nach Auffassung des Landgerichts lag in der Werbeaussage ein Verstoß gegen eine EG-Verordnung (Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG)) vor. Danach dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Gesundheitsbezogen ist jede Angabe, „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“Das Gericht sieht einen solchen Gesundheitsbezug und erläutert den Begriff ausführlich:

Mit dem Wort „bekömmlich“ wird suggeriert, dass der menschliche Körper und seine Funktionen durch den Bierkonsum keine Nachteile erleiden, also selbst beim Konsum größerer Mengen intakt bleiben. Die Behauptung eines solchen Zusammenhangs ist für den Bierkonsumenten auch von Bedeutung, denn mit dem Bierkonsum werden, insbesondere für den Fall übermäßigen Genusses, auch negative Folgen für den Körper in Zusammenhang gebracht; bei Dauerkonsum kann Bier den menschlichen Organismus sogar dauerhaft schädigen.

Die EG-Norm ist nach Auffassung des Gerichts eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Danach handelt unlauter wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Solche Handlungen können zum Beispiel durch Wettbewerber oder wie in diesem Fall auch durch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geahndet werden.Das Urteil ist nach den vorliegenden Informationen nicht rechtskräftig.Urteil des Landgericht Ravensburg zur Werbung mit dem Begriff bekömmlich in Bezug auf Bier

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