Zur Haftung eines Händlers für Kundenbewertungen bei Amazon?

Ein Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts haftet grundsätzlich nicht für Bewertungen des Produkts durch Kunden 

Was war passiert? 

Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. In der Vergangenheit hatte sie die Produkte damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien. Die Eignung zur Schmerzbehandlung  ist jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Bereits am 4. November 2013 gab die Beklagte gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. 

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte die Tapes auch bei Amazon an. Unter diesem Angebot waren verschiedene Kundenrezensionen abrufbar, die verschiedene Hinweise zur Schmerzlinderung enthielten. “schmerzlinderndes Tape!”, “This product is perfect for pain…”, “Schnell lässt der Schmerz nach”, “Linderung der Schmerzen ist spürbar”, “Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg” und “Schmerzen lindern”. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab. 

Der Kläger meinte, dass sich Beklagte die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht hat. Sie hätte insofern versuchen müssen, dass die Beiträge gelöscht werden. Wenn das nicht gelingt, darf sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten. 

Die Entscheidung des Gerichtshofs

Sowohl Landgeircht und Berufungsgericht lehnten einen Unterlassungsanspruch ab. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Nach Auffassung des BGH sind die Bewertungen zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Anders als vom Kläger angenommen, hat die Beklagte aber mit den Bewertungen nicht geworben. Die Bewertungen waren also solche gekennzeichnet und die Beklagte hat sich diese Bewertungen auch nicht zu eigen gemacht. Die Bewertungen liegen damit nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Deshalb besteht kein Unterlassungsanspruch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG (Verbot für Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter). 

Darüber hinaus war die Beklagte auch nicht verpflichtet eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Nach Auffassung des BGH musste dabei auch das generelle Interesse von Kunden berücksichtigt werden, sich auf Online Marktplätzen zu informieren. Dieses Recht wird durch Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. 

Tipp für die Praxis:

Der BGH lehnte hier eine grundsätzliche Haftung ab, weil sich die Beklagte die Bewertungen nicht zu Eigen gemacht hat. Aber wer sich derartige irreführende Angaben zu Eigen macht, kann sehr wohl dafür haften. Ein zu Eigen ist möglich durch die Übernahme der Bewertungen in eigene Marketing-Kanäle wie Flyer oder Social Media. 

Das Urteil kann man nicht ohne Weiteres auf andere Plattformen übertragen. Bei Amazon wird für jedes Produkt eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert. Durch diese Nummer werden beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt. Produktbewertungen weist Amazon automatisch dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen zu diesem Produkt angezeigt werden. In diesem Fall ist es für den Händler kaum möglich gegen irreführende Produktbewertungen vorzugehen. Bei Produktbewertungen im eigenen Onlineshop kann das schon wieder anders aussehen.

Urteil Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 

 

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