3G-Status und Datenschutz am Arbeitsplatz

3G-Status am Arbeitsplatz

Seit dem 24.11.2021 seid ihr als Arbeitgeber verpflichtet von euren Mitarbeitern vor dem Betreten der Arbeitsstätte einen Nachweis zur Einhaltung der 3G-Regeln zu verlangen. Die Nachweispflicht besteht voraussichtlich bis 19.03.2022. Das Ganze ist geregelt in § 28b IfSG.

Dabei seid ihr verpflichtet die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz durch Kontrollen zum Nachweis täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. 

Den Nachweis müssen dabei nicht nur eure Arbeitnehmer sondern auch jeder Besucher eures Unternehmens erbringen. ·  Welche Form des 3G-Nachweises erbracht wird ist der betroffenen Person frei überlassen. Genesene und Geimpfte können auch jeden Tag einen negativen Test vorlegen. 

Im Rahmen dieser Dokumentation und Nachweispflicht kommt ihr nicht umhin personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf COVID-19 zu verarbeiten. Und damit ist auch auch der Datenschutz wieder ein Thema. 

Alle 3Gs sind Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Daten im Sinne des Datenschutzes. Solche Daten dürft ihr normalerweise nur mit gesonderter und freiwilliger Einwilligung verarbeiten. Das macht natürlich bei einer gleichzeitigen Pflicht zur Dokumentation wenig Sinn. Deshalb sieht § 28b IfSG eine besondere Rechtsgrundlage zur Verarbeitung vor. 

Aber was müssen wir bei der Prüfung des 3G-Status jetzt genau beachten?

  1. Als erstes solltet Ihre eure Mitarbeiter und Besucher informieren welche Daten zu welchem Zweck usw. verarbeitet werden. Dafür findet ihr ein Muster am Ende dieses Newsletters. 
  2. Die Dokumentation sollte nur von ausgewähltem Personal durchgeführt werden und nicht von jedem beliebigen Mitarbeiter. Der Kreis der Personen sollte aufgrund der Sensibilität der Daten auf ein Minimum begrenzt werden. Auch die fertigen Dokumente sollten natürlich nur ausgewählten Personen zugänglich sein.
  3. Dokumentation solltet ihr an einem besonders sicheren Ort aufbewahren. Der sichere Ort sollte dabei sicher vor Fremdzugriff und außerdem gegen Katastrophen gesichert sein. Dafür müsst ihr ggf. weitere technische und organisatorische Maßnahmen treffen.
  4. Die Nachweise müsst ihr spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung löschen.
  5. Bei Bedarf müsst ihr euren Beschäftigten barrierefrei die Zutrittsregelungen zur Arbeitsstätte mitteilen.

Wie lange ist ein Nachweis über den 3G-Status gültig?

Die Vorschrift gilt bis zum 19.03.22. Wenn eure Mitarbeiter oder Besucher einen Nachweis vorlegen, der mindestens bis zum 19. März 2022 gültig ist, müsst ihr keine weitere Prüfung mehr vornehmen. Allerdings sollten die betreffenden Personen den Nachweis bei sich führen, falls eine Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt.

Wenn der Nachweis über den 3G-Status eurer Mitarbeiter vor dem 19. März 2022 abläuft, müsst ihr nach Ablauf des Nachweises einen neuen 3G-Nachweis stellen.

Personen die weder genesen noch geimpft sind müssen den Nachweis jeden Tag erbringen. Dabei darf ein Antigen-Schnelltest zum Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsstätte nicht älter als 24 Stunden sein. Ein PCR oder PoC-PCR Nachweis ist 48 Stunden gültig.

Nachweis des 3G-Status auch im Homeoffice

Wenn eure Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten müsst ihr keine 3G-Nachweise erheben. Und auch für die die Arbeitsstätte müsst ihr einen Nachweis erheben, wenn ein physischer Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich Personen körperlich berühren, sondern dass diese in unmittelbarer Nähe sind. Umgekehrt muss der Nachtwächter, der nach Büroschluss alleine im Foyer sitzt keinen Nachweis bringen. Als Arbeitsstätte zählen übrigens nicht öffentliche Verkehrsmittel. 

Dokumentation

Wie die Dokumentation erfolgen soll ist nicht eindeutig vorgeschrieben. Wir empfehlen grundsätzlich eine Liste mit einer Übersicht wer wann welche Nachweise erbringen muss. Also z.B. 

Max Müller, täglicher Nachweis

Hanna Meier, geimpft, gültig bis 25.05.22, kein weiterer Nachweis bis 19.03.22 erforderlich

Peter Schulze, genesen, gültig bis 18.01.22, neuer Nachweis zum 19.01.22

Für Mitarbeiter die täglich nachweisen müssen, solltet ihr je Mitarbeiter ein eigenes Dokument erstellen. Dort dokumentiert ihr die täglichen Tests. 

Ihr solltet auch dokumentieren, wer den Nachweis überprüft hat.  

Datenschutzerklärung zum 3G-Status

Und hier noch das versprochene Muster

Datenschutzerklärung zur Verarbeitung von Daten zum Nachweis und Dokumentation des „3G-Status“

Seit dem 24. November 2021 sind wir [Name und Anschrift des Verantwortlichen] , Tel.: [Telefon], E-Mail: [E-Mail-Adresse] als Arbeitgeber im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie verpflichtet, vor dem Betreten unserer Arbeitsstätten von jedem Arbeitnehmer einen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen Negativattest zu erheben.  Mit den nachfolgenden Datenschutzhinweisen informieren wir als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Nachweises und der Dokumentation des 3G-Status.

Welche Daten erheben wir?

Wir verarbeiten Name, Vorname, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit des Nachweises. Außerdem verarbeiten wir abhängig vom Nachweises ggf. das Testergebnis oder den Status der Genesung inklusive Status und Ablaufdatum.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 9 Abs. 2 lit. b) und g) DSGVO, § 28b Abs. 1, Abs. 3 S. 1 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes. 

Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Dokumentation und des Nachweis des 3G-Status im Sinn des § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes und sofern dies erforderlich ist zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, soweit dies erforderlich ist.

Wir löschen die Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach der Erhebung. 

Eine Weitergabe der Daten ist grundsätzlich nicht vorgesehen und erfolgt nur an die zuständige Stelle sofern dies im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen und zulässig ist. 

Sie haben folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
  • Recht auf Daten-Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).

Sie haben außerdem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen erreichen Sie wie folgt: Landgraf Datenschutz GmbH, Markt 22, 07743 Jena, dsb@landgraf-datenschutz.de

Weitere Infos

Mehr Informationen findet ihr auf der Seite des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

 

 

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