André Stämmler
Eine Hamburger Kanzlei die seit Jahren auch Abmahnungen im Auftrag von Unternehmen aus der Erotikbranche verschickt, möchte in der Öffentlichkeit nicht als Abmahnkanzlei bezeichnet werden und mahnt deshalb den Betreiber des Forums abmahnwahn-dreipage.de ab. Das Forum ist eine Informationsplattform für Opfer von Filesharing-Abmahnungen und enthält auch eine Sparte mit einer Auflistung von abmahnenden Kanzleien in der auch die Kanzlei aus Hamburg aufgeführt wird.
Hieran störte sich die Kanzlei, da man selbst keine Abmahnungen verschicke, sondern nur im Auftrag der Mandanten handelt. Die Behauptungen im Forum waren damit nach Auffassung der Hamburger teilweise unwahr und stellten eine unlautere geschäftliche Handlung und damit einen Verstoß gegen § 4 Nummer 8 UWG dar. Soweit so gut. Versendet werden die Abmahnungen dennoch durch die Kanzlei. Eine unwahre Tatsachenbehauptung sollte damit ausscheiden.
Abmahnende Kanzlei die nicht als Abmahnkanzlei bezeichnet werden will
Darüber hinaus sahen die Hamburger in der Bezeichnung als Abmahnkanzlei eine Verunglimpfung und damit einen Verstoß gegen § 4 Nummer 7 UWG. Alleine die Nennung des Namens der Kanzlei in Verbindung mit massenhaft versendeten Abmahnungen ist nach Auffassung der Kanzlei rufschädigend. Nachweislich mahnte die Kanzlei aber für wenigstens 16 verschiedene Porno-Unternehmen ab.
Den Weg übers UWG konnte die Hamburger Kanzlei gehen, indem es das Forum als Mitbewerber einstufte. Nach Auffassung der Kanzlei stellen die Tipps für Abmahnopfer eine Rechtsdienstleistung dar. Weiterhin monierte die Kanzlei einen Verstoß gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, der die Zulässigkeit zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen regelt.
Mit der Abmahnung machte die Kanzlei gleichzeitig einen Zahlungsanspruch in Höhe 1.049 € geltend.
Einstweilige Verfügung gegen Abmahnwahn-Forum
Nachdem der Forenbetreiber sich weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, schlug die Kanzlei den gerichtlichen Weg ein und erzielte bereits im April eine einstweilige Verfügung gegen den Forenbetreiber.
Interessant ist hier, dass offensichtlich nur noch ein Verstoß gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz gerügt wird. Die Problematik um die Bezeichnung als Abmahnkanzlei wird aber offensichtlich nicht mehr thematisiert. Das Landgericht Berlin bezieht sich in seiner Entscheidung nur auf die Angaben der antragstellenden Kanzlei, was durchaus rechtens ist. Ob die Hamburger Kanzlei auch im Hauptsacheverfahren obsiegt, bleibt abzuwarten. Die Informationen im Forum sind jedenfalls sehr allgemein gehalten. Dass hier also eine “individuelle Rechtsdienstleistung” vorliegt, kann bezweifelt werden, so dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 3 RDG kaum haltbar sein dürfte.